2007-04-11: Die Gesellschafterversammlung vom 05.12.2006 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital) und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals von 500.000,00 EUR um 500.000,00 EUR auf 1.000.000,00 EUR zum Zwecke der Verschmelzung mit der Dienelt AG mit Sitz in Hamburg (Amtsgericht Hamburg, HRB 51740) beschlossen. 1.000.000,00 EUR. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 23.11.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 05.12.2006 und der Hauptversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 05.12.2006 mit der Dienelt AG mit Sitz in Hamburg (Amtsgericht Hamburg, HRB 51740) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2017-11-22: Die Gesellschafterversammlung vom 08.11.2017 hat die Ergänzung des Gesellschaftsvertrages um einen neuen § 7 beschlossen. Die bisherigen §§ 7 bis 15 sind nunmehr die §§ 8 bis 16.
2018-07-18: Ausgeschieden Geschäftsführer: Jensen, Martin, Hamburg, *03.11.1966. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Liste des Aufsichtsrats wurde eingereicht.
2020-12-29: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 08.12.2020 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Peter Jensen Sylt GmbH mit Sitz in Sylt verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.