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Pinguin Druck GmbH

Druckservice, Individualdruck, Druckprodukte..., Farbigkeit, Veredelte, Weiterverarbeitung, Veredelung, Verpackungen, Auflage, Gründrucken, Gründrucken®
Adresse / Anfahrt
Marienburger Straße 16
10405 Berlin
Kontakt
50 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 50 Mitarbeiter
Gründung 1996
Formell
3x HR-Bekanntmachungen:

2017-05-02:
Prokura: 1. Butt, Stephan, *13.09.1971, Berlin; Einzelprokura mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; 2. Klewitz, Patrick, *03.05.1966, Schönefeld; Einzelprokura

2019-07-01:
Prokura: Nicht mehr Prokurist: 2. Klewitz, Patrick

2021-01-04:
Änderung zu Nr. 1: Eintragung des Geburtsdatums sowie Herausnahme der Berufsbezeichnung; Geschäftsführer: Mende, Alexander, *16.03.1972, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft hat auf Grund des Abspaltungs- und Übernahmevertrages vom 20.10.2020 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Gesellschaften vom selben Tage Teile des Vermögens (Kommanditbeteiligung an der Marienburg Grundstücksverwaltung GmbH & Co. KG und Darlehen bei der Commerzbank AG, der Berliner Sparkasse und Herrn Cem Kemal Bagci) auf die MB16 Allgemeine Schätzeverwaltung GmbH & Co. KG mit Niederlassung in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRA 57372 B) im Wege der Abspaltung zur Aufnahme übertragen. Die Abspaltung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.

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