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Playsics UG (haftungsbeschränkt)

Beendigungszeitraum, Leistungsentgelte, Nutzerantrags..., Premium-Features, Verbot von Multiaccounts
Adresse / Anfahrt
Anita-Sellenschloh-Ring 55
22417 Hamburg
Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Formell
3x HR-Bekanntmachungen:

2013-05-10:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag (Musterprotokoll) vom 17.04.2013. Geschäftsanschrift: Tangstedter Landstraße 471, 22417 Hamburg. Gegenstand: die Entwicklung und der Betrieb von Computer-, Mobile-, und Internet-Applikationen, sowie deren Vertrieb und Vermarktung, und alle damit im Zusammenhand stehenden Geschäfte, mit Ausnahme erlaubnispflichtiger Tätigkeiten. Stammkapital: 1.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer gemeinsam vertreten. Geschäftsführer: Ratert, Thomas, Ladbergen, *08.06.1976, vertretungsberechtigt gemäß allgemeiner Vertretungsregelung; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2013-08-21:
Änderung zur Geschäftsanschrift: Anita-Sellenschloh-Ring 55, 22417 Hamburg.

2021-08-05:
Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 20.07.2021 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 20.07.2021 im Wege der Umwandlung durch Verschmelzung ihr Vermögen als Ganzes auf ihren Alleingesellschafter Ratert, Thomas, Hamburg, *08.06.1976 übertragen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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