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Priebes GmbH

Familiennäherei, Kinderwagen, Sitzauflage..., Buggy, Bleichzusätze, Baumwollstoff, Liebesvonpriebes, WETBAG, WETBAGS, Kinderfüße
Adresse / Anfahrt
Seestraße 12
71638 Ludwigsburg
1x Adresse:

Otto-Hahn-Straße 6
71642 Ludwigsburg


Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2020-02-13:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 10.12.2019. Geschäftsanschrift: Otto-Hahn-Straße 6, 71642 Ludwigsburg. Gegenstand: Der Vertrieb und die Gestaltung von Textilien aller Art, insbesondere von Baby- und Kinderausstattung sowie der Vertrieb von weiteren Kinderartikeln. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführerin: Priebe, Joanna, Ludwigsburg, *05.09.1974, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Geschäftsführer: Priebe, Jens, Ludwigsburg, *09.05.1971, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2020-04-22:
Mit der Gesellschaft ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 18.03.2020 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tage die offenen Handelsgesellschaft unter der Firma "Priebes Babyartikel OHG", Ludwigsburg (Amtsgericht Stuttgart HRA 725747) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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