2015-08-31: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 06.08.2015. Geschäftsanschrift: Rösrather Straße 19, 51107 Köln. Gegenstand: die Erbringung von Personalberatungsleistungen für Unternehmen, Körperschaften und Personen, die Vermittlung von Personal und die Arbeitnehmerüberlassung sowie alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Neumann, Maik, Stadtilm, *10.11.1973. Geschäftsführer: Häkes, Hans Dieter, Köln, *24.10.1953; Rock, Christoph Ernst, Berlin, *05.12.1961, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Fries, Frank, Köln, *09.05.1971. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Pro Personalservice im Anlagenbau GmbH & Co. KG, Köln (Amtsgericht Köln, HRA 15749) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 06.08.2015. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2015-11-11: Zwischen der Pro Personalservice GmbH als beherrschter Gesellschaft und der Management 2000 GmbH mit Sitz in Köln (Amtsgericht Köln, HRB 60168) besteht ein Gewinnabführungsvertrag vom 26.10.2015. Diesem Vertrag hat die Gesellschafterversammlung der Pro Personalservice GmbH durch Beschluss vom 04.11.2015 zugestimmt.
2015-11-23: Zwischen der Pro Personalservice GmbH und der Management 2000 GmbH mit Sitz in Köln (Amtsgericht Köln, HRB 60168) besteht ein Gewinnabführungsvertrag vom 26.10.2015. Diesem Vertrag hat die Gesellschafterversammlung der Pro Personalservice GmbH durch Beschluss vom 04.11.2015 zugestimmt.
2015-12-10: Nach Änderung der Vertretungsbefugnis nunmehr: Geschäftsführer: Häkes, Hans Dieter, Köln, *24.10.1953, mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Gutsche, Gisela Anneliese, Pulheim, *05.02.1953.
2016-01-07: Nicht mehr Geschäftsführer: Häkes, Hans Dieter. Bestellt als Geschäftsführer: Fries, Frank, Köln, *09.05.1971. Prokura erloschen: Fries, Frank, Köln, *09.05.1971.
2016-09-02: Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Abspaltungs- und Übernahmevertrages vom 03.08.2016 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 03.08.2016 und der Gesellschafterversammlung der Arcon Arbeitnehmerüberlassung und Constructions GmbH & Co. KG vom 03.08.2016 Teile ihres Vermögens als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Abspaltung auf die Arcon Arbeitnehmerüberlassung und Constructions GmbH & Co. KG als übernehmenden Rechtsträger übertragen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.