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Pusteblume GmbH

Fabrikverkauf
Adresse / Anfahrt
Ossenbruch 15
46446 Emmerich am Rhein
1x Adresse:

Reeser Straße 104
46446 Emmerich am Rhein


Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Formell
3x HR-Bekanntmachungen:

2007-08-06:
Prokura geändert, nunmehr: Einzelprokura: Lorenzen, Margit, Emmerich am Rhein, *07.04.1960.

2011-09-02:
Bestellt als Geschäftsführer: Vels, Manuel, Emmerich, *05.11.1978, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2011-09-23:
Die Gesellschafterversammlung vom 17.08.2011 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in den §§ 1 Satz 1 (Firma) und 2 (Gegenstand) und mit ihr die Änderung der Firma und des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Neue Firma: Pusteblume GmbH. Der Groß- und Einzelhandel mit Waren aller Art, insbesondere mit Geschenkartikeln und Wohnaccessoires. Die Gesellschaft kann gleiche oder ähnliche Tätigkeiten übernehmen, die diesem Gesellschaftszweck förderlich sind. Die Gesellschaft kann sich auch an Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art beteiligen und deren Vertretung übernehmen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 17.08.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 17.08.2011 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 17.08.2011 mit der Pusteblume GmbH mit Sitz in Emmerich am Rhein (Amtsgericht Kleve, HRB 3319) und PUS Import-Export GmbH mit Sitz in Emmerich am Rhein (Amtsgericht Kleve, HRB 3403) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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