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Röder LTR Bau GmbH & Co. KG

Rohrleitungsbau, Tiefbaufacharbeiter, Rohrleitungsbauer im Landkreis..., Firmengebäude, Landschafts
Adresse / Anfahrt
Am Handwerkerzentrum 6
04451 Borsdorf
Kontakt
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2020-06-29:
(Straßenbau, Landschafts- und Tiefbau, der Hochbau, der Rohrleitungsbau, Gas- und Wasserinstallation sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte. Durch die Gesellschaft werden Leistungen ausgeführt, mit denen sie in der Handwerkerrolle eingetragen ist. Alle anderen Leistungen werden durch Subunternehmer erbracht. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an anderen branchengleichen oder branchenähnlichen Unternehmen zu beteiligen oder solche zu erwerben. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen im In-und Ausland errichten.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Am Handwerkerzentrum 6, 04451 Borsdorf OT Panitzsch. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Röder Verwaltungs-GmbH, Borsdorf (Amtsgericht Leipzig HRB 37596).

2021-02-25:
Neue Firma: Röder LTR Bau GmbH & Co. KG. Die Firma ist geändert. Die Röder Landschafts-, Tief- und Rohrleitungsbau GmbH mit dem Sitz in Borsdorf OT Panitzsch ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 03.12.2020 und des Beschlusses der Gesellschafterversammlung der übertragenden Gesellschaft vom selben Tag sowie des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 03.12.2020 mit der Gesellschaft im Wege der Aufnahme verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.