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REI-LUX Prüf-, Mess-, Verfahrenstechnik GmbH & Co. KG

Mastsystemen, Masten, Standsicherheit..., Messungen, Mastrichten, Nova-Statik-Mastsanierung, Mastbestandsaufnahme, Maste, Betonmasten
Adresse / Anfahrt
Bernhard-Hahn-Straße 30a
41812 Erkelenz
1x Adresse:

Vagenerau Weg 26
83052 Bruckmühl


Kontakt
6 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 6 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2015-08-05:
(die Anwendung von Prüf, Mess- und Verfahrenstechnik und Patentauswertungen.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Bernhard-Hahn-Straße 30 a, 41812 Erkelenz. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Einem persönlich haftenden Gesellschafter und seinen Geschäftsführern kann durch Gesellschafterbeschluss Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden. Persönlich haftender Gesellschafter: REI-LUX Prüf-, Mess-, Verfahrenstechnik Verwaltungs GmbH, Erkelenz (Amtsgericht Mönchengladbach HRB 16701), mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura: Hanßen, Peter, Erkelenz, *16.03.1960; Reiners, Bernd, Erkelenz, *08.10.1961.

2015-08-13:
Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 10.08.2015 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammmlung vom selben Tage das Unternehmen als Ganzes des von dem Einzelkaufmann Reiners, Christa, Erkelenz, *27.07.1939 unter der Firma REI-LUX Prüf-, Meß-, Verfahrenstechnik, Inhaberin Christa Reiners e.K. in Erkelenz (Amtsgericht Mönchengladbach, HRA 6138) betriebenen Unternehmens im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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