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Raasha Thai Massage und SPA GmbH

Gesundheit/Schönheit
Adresse / Anfahrt
Uhlandstraße 160
10719 Berlin
Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Formell
3x HR-Bekanntmachungen:

2011-07-26:
Firma: Raasha Thai Massage und SPA GmbH Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift:; Bundesallee 32, 10717 Berlin Gegenstand: Der Betrieb eines Wellness-Massage-Studios mit Schwerpunkt traditioneller thailändischer Massagen. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR Vertretungsregelung: Jeder Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein. Geschäftsführer:; 1. Schiemann, Ratree, *18.11.1965, Berlin; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 22.06.2011.

2013-08-21:
Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift:; Uhlandstraße 160, 10719 Berlin.

2018-08-17:
Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 03.08.2018 und des Zustimmungsbeschlusses vom selben Tage durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung mit dem Vermögen der Alleingesellschafterin, die das Unternehmen in Berlin unter der Firma Raasha Thai Massage e.K. (Amtsgericht Charlottenburg, HRA 55140 B) fortführt, verschmolzen. Die Verschmelzung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam geworden. Die Firma ist erloschen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.