Suchen
Orte:
A B C D E F G ... H I J K L M N
O P Q R S T U V W X Y Z

Reenerga GmbH

Adresse / Anfahrt
Vangionenstraße 15
67547 Worms
Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2008-11-24:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 01.08.2006 Die Gesellschafterversammlung vom 23.10.2008 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Abs. 2 (Sitz) und mit ihr die Sitzverlegung von Hoppstädten-Weiersbach (bisher Amtsgericht Bad Kreuznach HRB 20227) nach Worms beschlossen. Geschäftsanschrift: Vangionenstraße 15, 67547 Worms. Gegenstand: Die Herstellung, der Bau, Vertrieb und Betrieb regenerativer Energieanlagen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Ambos, Frank Ludwig, Alsheim, *08.04.1964, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2014-09-26:
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 24.07.2014 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 24.07.2014 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 24.07.2014 mit der GA Erneuerbare Energien GmbH mit Sitz in Worms (Amtsgericht Mainz HRB 12483) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.