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Rheinische Tonwerke H. Siemes GmbH & Co. KG

Datenverarbeitung, ERTEBE, Rheinischen...
Adresse / Anfahrt
Heidhausen 69
41379 Brüggen
Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Formell
3x HR-Bekanntmachungen:

2007-07-12:
ERTEBE GmbH & Co. KG, Brüggen (Heidhausen 69, 41379 Brüggen, Gegenstand des Unternehmens ist die Aufbereitung von Produkten der Stahlindustrie und Wasseraufbereitung.). Kommanditgesellschaft. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: ERTEBE Verwaltungs-GmbH, Brüggen (AG Krefeld HRB 11548), mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2007-12-13:
Firma geändert, jetzt: Neue Firma: Rheinische Tonwerke H. Siemes GmbH & Co. KG. Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 07.12.2007 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:

2007-12-13:
Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 22.11.2007 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammmlung vom 22.11.2007 das Unternehmen als Ganzes des von dem Einzelkaufmann Jansen, Heinrich, Brüggen, 23.10.1961 unter der Firma Rheinische Tonwerke H. Siemes e.K. Inhaber Heinrich Jansen jun. in Brüggen (AG Krefeld, HR A 4458) betriebenen Unternehmens im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.