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Rikker Holzbau GmbH

Holzbaumanufaktur, Detailseite Neuigkeit, Talenten..., Gesprächstermin, Häkchens
Adresse / Anfahrt
Daimlerstraße 15
71563 Affalterbach
Kontakt
12 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 12 Mitarbeiter
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2015-03-17:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 09.02.2015 mit Nachtrag vom 25.02.2015. Geschäftsanschrift: Daimlerstraße 15, 71563 Affalterbach. Gegenstand: Holzbau, insbesondere Durchführung von Zimmerarbeiten aller Art, Gerüstbau, Fassadenverkleidung, Albau-Renovierung und alle weiteren verwandten Nebengewerbe des Zimmerhandwerks sowie die Planung und Errichtung von schlüsselfertigen Bauwerken. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Rikker, Helmut, Affalterbach, *27.04.1971, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist entstanden infolge Ausgliederung des Teilbetriebs "operatives Geschäft" aus dem Vermögen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Rikker Holding GmbH", Affalterbach (Amtsgericht Stuttgart HRB 310658) nach Maßgabe des Spaltungsplans vom 09.02.2015 mit Nachtrag vom 25.02.2015 und des Versammlungsbeschlusses des übertragenden Rechtsträgers vom 09.02.2015 und vom 25.02.2015. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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