Suchen
Orte:
A B C D E F G ... H I J K L M N
O P Q R S T U V W X Y Z

Rothenberger 4 x S Vermögensverwaltung GmbH

Adresse / Anfahrt
Friedrich-Ebert-Anlage 3
60327 Frankfurt am Main
Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2018-04-09:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 22.11.2001, mehrfach geändert. Die Gesellschafterversammlung vom 08.03.2018 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Abs.2 und mit ihr die Sitzverlegung von Bad Homburg v. d. Höhe (bisher Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 7588) nach Frankfurt am Main beschlossen. Geschäftsanschrift: Friedrich-Ebert-Anlage 3, 60327 Frankfurt am Main. Gegenstand: Verwaltung eigenen Vermögens. Stammkapital: 3.400.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Die Gesellschaft wird durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Dr. Rothenberger, Steen-Günter, Bad Homburg v. d. Höhe, *17.10.1978; Dr. Rothenberger, Sven, Bad Homburg v. d. Höhe, *01.06.1966, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2022-03-15:
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 14.12.2021 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Rothenberger 4 x S Holding GmbH mit dem Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 102182) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.