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SILADENT Dr. Böhme & Schöps GmbH

Fachgeschäft für medizinische Artikel, Produktansicht, Färbeliquid..., MPa, DD Pro, DD Pro Shade, Pro Shade, Druckfestigkeit, Gebrauchsanweisungen, Productview, Nacera®
Adresse / Anfahrt
Im Klei 26
38644 Goslar
Kontakt
5 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 5 Mitarbeiter
Formell
3x HR-Bekanntmachungen:

2014-12-09:
Die Gesellschafterversammlung vom 29.10.2014 hat die Neufassung des gesamten Gesellschaftsvertrages insbesondere in § 1 (Firma und Sitz) sowie in § 2 (Gegenstand) und mit ihr die Änderung der Firma sowie des Unternehmensgegenstands beschlossen. Neue Firma: SILADENT Dr. Böhme & Schöps GmbH. Geschäftsanschrift: Im Klei 26, 38644 Goslar. Neuer Unternehmensgegenstand: - die Herstellung und der Vertrieb von zahntechnischen Verbrauchsmaterialien - die Entwicklung und der Vertrieb dentaltechnischer Verfahren, Produkte, Geräte - die Durchführung von zahntechnischen Schulungen.

2018-12-14:
Mit der ERNST HINRICHS Dental GmbH, Goslar als herrschendem Unternehmen ist am 12.12.2018 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Ihm hat die Gesellschafterversammlung vom 12.12.2018 zugestimmt. Wegen des weitergehenden Inhalts wird auf den genannten Vertrag und die zustimmenden Beschlüsse Bezug genommen.

2019-09-23:
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 12.08.2019 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 12.08.2019 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 12.08.2019 mit der SILADENT Technik GmbH mit Sitz in Goslar (Amtsgericht Braunschweig, HRB 203358) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.

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