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SPS Sedlaczek Prüllage Schwinger Steuerberater Rechtsanwalt Partnerschaft mbB

Digitalwelt, Heilberufe, Streitkultur..., Wirtschaftsmediation, Auseinandersetzungen, Konflikt-Coaching, Lohnkonzept, METAX® Kanzlei, Netzwerkpartner im REININGHAUS, Betriebsgröße
Adresse / Anfahrt
Bayerischer Platz 1
10779 Berlin
Kontakt
5 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 5 Mitarbeiter
Formell
4x HR-Bekanntmachungen:

2009-02-19:
Name: SPS Sedlaczek Prüllage Schwinger Partnerschaft Rechtsanwalt, Steuerberater Sitz / Zweigniederlassung: Berlin Gegenstand: Die gemeinsame Ausübung des Rechtsanwalts- und des Steuerberaterberufs der Gesellschafter und - im Rahmen der berufsrechtlichen Vorschriften - alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte. Vertretungsregelung: Jeder Partner vertritt die Gesellschaft allein. Partner:; 1. Prüllage, Michael, *06.04.1962, Berlin, Steuerberater; Partner:; 2. Schwinger, Anja, *02.10.1964, Berlin, Steuerberaterin; Partner:; 3. Sedlaczek, Dietmar, *17.05.1963, Berlin, Rechtsanwalt Rechtsform: Partnerschaft.

2014-07-17:
Nicht mehr Partner: 1. Prüllage, Michael

2017-05-04:
Name: Geändert, nun: SPS Sedlaczek Prüllage Schwinger Steuerberater Rechtsanwalt Partnerschaft mbB

2020-10-02:
Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 26.08.2020 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die SPS Schwinger Prüllage Sedlaczek Steuerberatunggesellschaft mbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister HRB 62482 B) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Partnerschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.

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