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STB Ingenieure Timm Hempel Marche Ruf Nolte Ingenieure und Architekt PartGmbB

Bauingenieurwesen, Bautechnische Prüfung, Objektplanung..., Tragwerksplanung, Dauerhaftigkeit, Industriebau
Adresse / Anfahrt
Sonneberger Straße 15
28329 Bremen
2x Adresse:

Karl-Liebknecht-Straße 11
14482 Potsdam


Am Waller Freihafen 1a
28217 Bremen


Kontakt
74 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 74 Mitarbeiter
Formell
8x HR-Bekanntmachungen:

2007-06-01:
Partner: Nicht mehr Partner:; 1. Bruns, Günter.

2009-03-17:
Geschäftsanschrift: Sonneberger Str. 15, 28329 Bremen. Partner: 7. Dr.-Ing. Timm, Maike, *06.12.1968, Bremen, Dipl.-Ingenieurin..

2011-04-15:
Nicht mehr Partner:; 2. Krusche, Peter.

2014-11-06:
STB Sabotke - Timm & Partner, Beratende Ingenieure VBI; Partner: Nicht mehr Partner: 5. Triebold, Josten; Der Name der Partnerschaft ist geändert.

2015-02-11:
STB Sabotke - Timm & Partner, Beratende Ingenieure VBI, PartGmbB. Der Name der Partnerschaft ist geändert.

2017-03-30:
Partner: Hempel, Markus, *11.01.1974, Delmenhorst, Dipl.-Ing.

2021-06-14:
Zweigniederlassung errichtet: 1. STB Sabotke - Timm & Partner, Beratende Ingenieure VBI, PartGmbB 14482 Potsdam.

2022-01-21:
Die Gesellschaft hat auf Grund des Ausgliederungsvertrages vom 09.12.2021 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage einen Teil ihres Vermögens als Gesamtheit mit allen Aktiva und Passiva auf die STB Bauphysik GmbH mit Sitz in Bremen (Amtsgericht Bremen, HRB 37373 HB) übertragen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.

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