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SANCTA MARIA Schule der hl. Hedwig gGmbH

Förderschwerpunkten, Geistige, Sonderpädagogischen..., Schulträger, Anfragenbearbeitung, Hedwigschwestern, Tischtennistunier
Adresse / Anfahrt
Dreilindenstraße 24-28
14109 Berlin
Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2022-01-03:
Firma: SANCTA MARIA Schule der hl. Hedwig gGmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Dreilindenstraße 24-28, 14109 Berlin; Gegenstand: Die Förderung von lern- und geistig behinderten, familienlosen und erziehungsbedürftigen Kindern und Jugendlichen durch Unterricht, Erziehung und Pflege. Der Gesellschaftszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb der Sancta-Maria-Schule, Schule mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten "Lernen" und "Geistige Entwicklung" und der außerschulischen Betreuung , in Berlin. Stamm- bzw. Grundkapital: 100.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: 1. Gienapp, Maren, *11.07.1971, Schöneiche bei Berlin; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 06.12.2021; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Sancta-Maria-Schule der Hedwigschwestern e. V. mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, VR 28288 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 06.12.2021. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.