Suchen
Orte:
A B C D E F G ... H I J K L M N
O P Q R S T U V W X Y Z

Sato Europe GmbH

Industrielle Automatisierungstechnik, Printers, Handauszeichner..., RFID, Labelling, AEP, Etiketten, Ceaseless
Adresse / Anfahrt
Waldhofer Straße 98-104
69123 Heidelberg
Kontakt
38 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 38 Mitarbeiter
Formell
15x HR-Bekanntmachungen:

2013-04-05:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 08.09.2010 mit mehrfachen Änderungen. Die Gesellschafterversammlung vom 25.02.2013 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Abs. 2 (Firma, Sitz, Geschäftsjahr) beschlossen. Der Sitz ist von Raunheim (Amtsgericht Darmstadt HRB 89511) nach Heidelberg verlegt. Geschäftsanschrift: Waldhofer Str. 104, 69123 Heidelberg. Gegenstand: Der Einkauf und Verkauf von Etiketten, Entwicklung, Einfuhr, Ausfuhr, Einkauf; Vertrieb und Verkauf von elektronischen und elektrischen Erzeugnissen, Einkauf, Einfuhr, Ausfuhr, Vertrieb und Verkauf von Verbrauchsgütern für elektronische und/oder elektrische Erzeugnisse, Reparatur- und Wartungsleistungen in dieser Branche sowie Realisierung aller dazu gehörigen Rechtsgeschäfte und Handlungen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Kozo, Senda, Saitama (Japan), *24.10.1957, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Geschäftsführer: Kondo, Tetsushi, Heidelberg, *27.01.1973, einzelvertretungsberechtigt.

2013-09-06:
Bestellt als Geschäftsführer: Dobashi, Ikuo, Eschborn, *21.09.1955, einzelvertretungsberechtigt. Nicht mehr Geschäftsführer: Kozo, Senda, Saitama (Japan), *24.10.1957.

2014-03-24:
Bestellt als Geschäftsführer: Hayama, Makoto, Kanagawa / Japan, *24.07.1969, einzelvertretungsberechtigt. Nicht mehr Geschäftsführer: Dobashi, Ikuo, Eschborn, *21.09.1955. Einzelprokura: Müller, Detlev, Plankstadt, *31.01.1973.

2015-04-08:
Nicht mehr Geschäftsführer: Hayama, Makoto, Kanagawa / Japan, *24.07.1969.

2015-08-03:
Die Gesellschafterversammlung vom 19.06.2015 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Abs. 1 und die Gesellschafterversammlung vom 29.07.2015 in § 2 Abs. 1 (Gegenstand des Unternehmens) beschlossen. Firma geändert; nun: Sato Europe GmbH. Gegenstand geändert; nun: Der Einkauf und Verkauf von Etiketten, Entwicklung, Einfuhr, Ausfuhr, Einkauf; Vertrieb und Verkauf von elektronischen und elektrischen Erzeugnissen, Einkauf, Einfuhr, Ausfuhr, Vertrieb und Verkauf von Verbrauchsgütern für elektronische und/oder elektrische Erzeugnisse, Reparatur- und Wartungsleistungen in dieser Branche sowie Realisierung aller dazu gehörigen Rechtsgeschäfte und Handlungen. Die Gesellschaft übt die vorgenannten Tätigkeiten europaweit aus.

2015-09-16:
Die Gesellschaft hat am 16.09.2015 den Entwurf des Verschmelzungsplans zwischen der "SATO Sale Poland spólka z ograniczona odpowiedzialnoscia", Warschau (Unternehmensregister des Nationalen Gerichtsregisters, geführt von dem Bezirksgericht der Hauptstadt Warschau in Warschau, 12. Handelsdivision des Nationalen Gerichtsregisters unter der KRS Nummer 0000556403), eine private Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach polnischem Recht und der hiesigen Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) zum Handelsregister eingereicht.Die Rechte der Gläubiger der "SATO Europe GmbH" ergeben sich aus § 122 a Abs. 2 i.V.m. § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten "SATO Europe GmbH" Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der "SATO Europe GmbH" nach § 122 a Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können.Dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird.Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der "SATO Europe GmbH" gem. § 122 a Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen.Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, da insoweit der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit darstellt. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss.Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherungsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruchs.Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der "SATO Europe GmbH" unter deren Geschäftsanschrift, SATO Europe GmbH, Waldhofer Straße 104, 69123 Heidelberg, Deutschland/Germany geltend zu machen.Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der "SATO Europe GmbH" gefordert werden muss. Unter der vorgenannten Anschrift können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger eingeholt werden.Die übernehmende Gesellschaft ist eine 100%-ige Tochter der "SATO Holdings Corporation, eine nach dem Recht von Japan errichtete Kapitalgesellschaft, mit Sitz in Knowledge Plaza, 1-7-1 Shimeguro, Meguroku, 153-0064 Tokio, Japan, eingetragen beim Rechtsamt Tokio unter der Firmennummer 0132-01-017276, so dass Angaben über die Ausübung der Rechte der Minderheitsgesellschafter entfallen. Auf die Gläubiger der übertragenden Gesellschaft, der "SATO Sale Poland spólka z ograniczona odpowiedzialnoscia", findet Artikel 516 CCC Anwendung.Danach gilt Folgendes:In Entsprechung der genannten Bestimmungen können Gläubiger der übertragenden Gesellschaft Sicherheit verlangen, soweit sie ihre Ansprüche innerhalb eines Monats ab dem Tag der Publikation des Verschmelzungsplans in der polnischen Gerichts- und Geschäftsgazette anhängig machen und substantiieren können, dass die Ansprüche durch die Verschmelzung gefährdet sind. Im Fall eines Disputes entscheidet das für den Sitz der übertragenden Gesellschaft zuständige Gericht über den Erlass einer Verfügung nach Eingang des Gläubigerantrags innerhalb zweier Monate ab dem Datum der Publikation des Verschmelzungsplans in der polnischen Gerichts- und Geschäftsgazette.Unter der folgenden Anschrift können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger eingeholt werden.SATO Sale Poland sp. z o.o., Panattoni Park II, ul.Ryszarda Chomicza 3, Nowa Wies Wroclawska, 55-080 Katy Wroclawskie, Polen/Poland.Die übertragende Gesellschaft ist eine 100%-ige Tochtergesellschaft der übernehmenden Gesellschaft, so dass Angaben über die Ausübung der Rechte der Minderheitsgesellschafter entfallen.

2015-09-16:
Die Gesellschaft hat am 16.09.2015 den Entwurf des Verschmelzungsplans zwischen der "SATO International Europe N.V.", Diegem (zentrale Unternehmensdatenbank (Rechtbank van koophandel Brüssel), Gesellschaftsnummer 0478.591.466), eine Gesellschaft nach belgischem Recht und der hiesigen Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) zum Handelsregister eingereicht.Die Rechte der Gläubiger der "SATO Europe GmbH" ergeben sich aus § 122 a Abs. 2 i.V.m. § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten "SATO Europe GmbH" Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der "SATO Europe GmbH" nach § 122 a Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können.Dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird.Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der "SATO Europe GmbH" gem. § 122 a Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen.Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, da insoweit der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit darstellt. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss.Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherungsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruchs.Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der "SATO Europe GmbH" unter deren Geschäftsanschrift, SATO Europe GmbH, Waldhofer Straße 104, 69123 Heidelberg, Deutschland/Germany geltend zu machen.Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der "SATO Europe GmbH" gefordert werden muss. Unter der vorgenannten Anschrift können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger eingeholt werden.Die übernehmende Gesellschaft ist eine 100%-ige Tochter der "SATO Holdings Corporation, eine nach dem Recht von Japan errichtete Kapitalgesellschaft, mit Sitz in Knowledge Plaza, 1-7-1 Shimeguro, Meguroku, 153-0064 Tokio, Japan, eingetragen beim Rechtsamt Tokio unter der Firmennummer 0132-01-017276, so dass Angaben über die Ausübung der Rechte der Minderheitsgesellschafter entfallen.Auf die Gläubiger der übertragenden Gesellschaft, der "SATO International Europe N.V.", findet Art.684 BCC Anwendung.Danach gilt Folgendes: Gläubiger der übertragenden Gesellschaft haben das Recht zur Forderung einer Sicherheitsleistung, soweit sie sich binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem die Verschmelzung bekannt gemacht worden ist, melden.Unter der folgenden Anschrift können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger eingeholt werden.SATO Benelux B.V., Techniekweg 1b, 3481 MK Harmelen, Niederlande/the Netherlands.Die übertragende Gesellschaft ist eine 100%-ige Schwestergesellschaft der übernehmenden Gesellschaft, so dass Angaben über die Ausübung der Rechte der Minderheitsgesellschafter entfallen.

2015-09-16:
Die Gesellschaft hat am 15.09.2015 den Entwurf des Verschmelzungsvertrages zwischen der "SATO Benelux B.V.", Harmelen (Handelsregister der Handelskammer (kamer van koophandel), Nr. 30283585), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischen Recht und der hiesigen Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) zum Handelsregister eingereicht.Die Rechte der Gläubiger der "SATO Europe GmbH" ergeben sich aus § 122 a Abs. 2 i.V.m. § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten "SATO Europe GmbH" Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der "SATO Europe GmbH" nach § 122 a Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können.Dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird.Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der "SATO Europe GmbH" gem. § 122 a Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen.Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, da insoweit der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit darstellt. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss.Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherungsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruchs.Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der "SATO Europe GmbH" unter deren Geschäftsanschrift, SATO Europe GmbH, Waldhofer Straße 104, 69123 Heidelberg, Deutschland/Germany geltend zu machen.Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der "SATO Europe GmbH" gefordert werden muss. Unter der vorgenannten Anschrift können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger eingeholt werden.Die übernehmende Gesellschaft ist eine 100%-ige Tochter der "SATO Holdings Corporation, eine nach dem Recht von Japan errichtete Kapitalgesellschaft, mit Sitz in Knowledge Plaza, 1-7-1 Shimeguro, Meguroku, 153-0064 Tokio, Japan, eingetragen beim Rechtsamt Tokio unter der Firmennummer 0132-01-017276, so dass Angaben über die Ausübung der Rechte der Minderheitsgesellschafter entfallen.Auf die Gläubiger der übertragenden Gesellschaft, der "SATO Benelux B.V.", findet Art. 2:316 DCC Anwendung.Danach gilt Folgendes: Falls ein Gläubiger einer der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger Sicherheit oder eine andere Garantie für die Erfüllung seiner Forderung verlangt, muss zumindest einer der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger eine entsprechende Sicherheit oder Garantie gewähren. Andernfalls gilt der im folgenden Abschnitt bezeichnete Einspruch als begründet. Das gilt aber dann nicht soweit der Gläubiger bereits eine adäquate Sicherheit besitzt oder wenn die finanzielle Ausstattung der übernehmenden Gesellschaft nach Wirksamkeit der Verschmelzung nach der Verschmelzung nicht weniger Sicherheit für die Erfüllung der Forderung gewährleistet als zuvor.Einspruch ist von den Gläubigern der übertragenden Gesellschaft spätestens binnen eines Monats nach dem der Verschmelzungsplan eingereicht oder publiziert wurde mittels einer Eingabe an das Bezirksgericht und der Erwähnung der Art von Garantie, die gefordert wird, einzulegen.Das Bezirksgericht soll ein solches Ersuchen ablehnen wenn der Antragsteller nicht plausibilisieren kann, dass der finanzielle Status des übernehmenden Rechtsträgers weniger Sicherheit für die Erfüllung der Forderung bietet und das er nicht ausreichende Garantien von dem Rechtsträger erhalten hat. Vor der Entscheidung des Gerichtes soll den beteiligten Gesellschaften Gelegenheit zur Stellung einer Sicherheit innerhalb einer vom Gericht festzusetzenden Frist gegeben werden.Falls ein Einspruch fristgerecht erfolgt, darf die Verschmelzung in den Niederlanden nur dann vollzogen werden, wenn der Einspruch zurückgezogen wurde oder wenn die Beendigung des Einspruchs vollziehbar ist.Wurde die Verschmelzung in den Niederlande bereits vollzogen, darf das Gericht im Wege eines institutionalisierten Verfahrens nach seinem Ermessen eine Sicherheitsleistung unter Androhung einer widerholten Zahlung im Falle der Nichtbefolgung festsetzen.Unter der folgenden Anschrift können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger eingeholt werden.SATO Benelux B.V., Techniekweg 1b, 3481 MK Harmelen, Niederlande/the Netherlands.Die übertragende Gesellschaft ist eine 100%-ige Schwestergesellschaft der übernehmenden Gesellschaft, so dass Angaben über die Ausübung der Rechte der Minderheitsgesellschafter entfallen.

2015-10-08:
Mit der Gesellschaft ist aufgrund des Verschmelzungsplans vom 05.10.2015 und des Versammlungsbeschlusses des übernehmenden Rechtsträgers vom 05.10.2015 sowie des Beschlusses der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 28.09.2015 die private Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht des Königsreichs Belgien "SATO International Europe N.V.", Diegem (Rechtbank van koophandel Brüssel Gesellschaftsnummer 0478.591.466) ) gem. §§ 122 a ff UmwG und Artikel 772/1 ff des belgischen Gesellschaftsgesetzbuches verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

2015-10-26:
Mit der Gesellschaft ist aufgrund des Verschmelzungsplans vom 14.10.2015 und des Versammlungsbeschlusses des übernehmenden Rechtsträger vom 14.10.2015 sowie des Beschlusses der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 21.10.2015 die private Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht des Königreichs der Niederlande "SATO Benelux B.V.", Harmelen (Handelsregister der Handelskammer; kamer van koophandel Nr. 30283585) gem. §§ 122 a ff UmwG und Art. 2:308 ff des Niederländischen Zivilgesetzbuches verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen.Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

2015-12-02:
Mit der Gesellschaft ist aufgrund des Verschmelzungsplans vom 13.11.2015 und des Versammlungsbeschlusses des übernehmenden Rechtsträger vom 13.11.2015 die private Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht der Republik Polen "SATO Sale Poland spólka z ograniczona odpowiedzialnościa", Warschau (Unternehmensregister im Nationalen Gerichtsregister Bezirksgericht der Hauptstadt Warschau 12. Handelsdivision des Nationalen Gerichtsregisters unter KRS Nummer 0000556403 ) gem. §§ 122 a ff UmwG und Art. 491 ff des Polnischen Handelsgesetzbuches verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen.Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

2016-01-14:
Einzelprokura: Batchelor, Neil Jeremy, Steyning , *08.06.1960; Lassus, Laurent Francois Etienne Marie, Wemmel (Belgien), *28.08.1974.

2016-06-27:
Bestellt als Geschäftsführer: Tanabe, Yasuhiro, Tokyo / Japan, *11.06.1962, einzelvertretungsberechtigt.

2018-11-12:
Bestellt als Geschäftsführer: Shindo, Hayato, Tokio / Japan, *30.06.1977, einzelvertretungsberechtigt. Nicht mehr Geschäftsführer: Tanabe, Yasuhiro, Tokyo / Japan, *11.06.1962.

2019-04-24:
Bestellt als Geschäftsführer: Lassus, Laurent François Etienne Marie, Wemmel / Belgien, *28.08.1974; Müller, Detlev, Plankstadt, *31.01.1973, jeweils einzelvertretungsberechtigt. Prokura erloschen: Lassus, Laurent Francois Etienne Marie, Wemmel , *28.08.1974; Müller, Detlev, Plankstadt, *31.01.1973.

Marketing