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Schmidt + Meldau GmbH

Personaldienstleistungen und -beratung, Dienstleister, Unbedingt..., Schließsysteme, Schließanlagen, Türtechnik, Briefkästen, ASSA ABLOY, Registerkarten, Panikschlösser, Profilzylinder
Adresse / Anfahrt
Follerstraße 46
50676 Köln
Kontakt
26 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 26 Mitarbeiter
Gründung 2004
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2020-12-21:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 10.12.2020. Geschäftsanschrift: Follerstraße 46, 50676 Köln. Gegenstand: der Vertrieb von Sicherheitstechnik, Beschläge und ähnlichen Artikeln sowie damit im Zusammenhang stehende Dienstleistung jedweder Art. Stammkapital: 256.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Ahrens, Klaus, Köln, *07.02.1957, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura: Wehefritz, Carsten, Velbert, *04.11.1966. Entstanden durch Ausgliederung von Vermögensteilen der Schmidt & Meldau GmbH, künftig firmierend unter Schmidt & Meldau Holding GmbH mit Sitz in Köln (Amtsgericht Köln, HRB 21739 ) nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 10.12.2020 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 10.12.2020. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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