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Metall- und Fensterbau Schmitt GmbH & Co. KG

Metallbau Sonnen, Fensterfachbetrieb, Architekturbeispiele..., Theinfeld, Steuerersparnis, Fensterkauf, Kunststoff-Fenster, Fenster-Profis, Hebe-Schiebe-Elemente, Fenstertausch
Adresse / Anfahrt
Dorfstraße 1
97711 Thundorf i.UFr.
Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2021-12-22:
(Betrieb eines Metall- und Fensterbauunternehmens und das Erwerben, Haben, Halten und Verwalten von Vermögen, insbesondere der Beteiligung an der Gesellschaft Schmitt Verwaltung GmbH mit dem Sitz in Thundorf, sowie das Tätigen aller damit in Zusammenhang stehender Geschäfte). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Dorfstraße 1, 97711 Thundorf-Theinfeld. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Schmitt Verwaltung GmbH, Thundorf (Amtsgericht Schweinfurt HRB 8679).

2022-01-22:
Die Gesellschaft hat im Wege der Ausgliederung gemäß Ausgliederungsvertrag vom 29.12.2021 sowie Beschluss ihrer Gesellschafterversammlung vom 29.12.2021 und Zustimmung des Inhabers vom 29.12.2021 das unter der Firma Werner Schmitt e.K. mit Niederlassung in Thundorf betriebene Unternehmen von dem Einzelkaufmann Schmitt, Werner, Thundorf, *08.11.1955 mit allen Aktiva und Passiva übernommen, jedoch mit Ausnahme der ausdrücklich im Ausgliederungsvertrag vom 29.12.2021 URNr. 2731/2021 - Notar Dr. Roßmann, Münnerstandt - bezeichneten ausgenommenen Vermögensgegenstände. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.