Suchen
Orte:
A B C D E F G ... H I J K L M N
O P Q R S T U V W X Y Z

Schuchart Tief- und Straßenbau GmbH & Co. KG

Steinsetzer, Erfahrener Baugeräteführer, AUFNEHMEN..., Infrastrukturprojekte, Unternehmensgröße, Asphaltbauweise, Kabelzugarbeiten, Sanierung von Abwasserkanälen, Umsichtiges, B/BE
Adresse / Anfahrt
August-Düker-Straße 33
37586 Dassel
Kontakt
4 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 4 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2020-12-21:
(Gegenstand des Unternehmens ist die Durchführung von Tätigkeiten im Tief- und Straßenbau, sowie die Übernahme der Geschäftsführung in solchen oder ähnlichen Unternehmungen. Die Gesellschaft sich auch an solchen oder ähnlichen Unternehmungen beteiligen.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: August-Düker-Str. 33, 37586 Dassel. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Schuchart Beteiligungs GmbH, Dassel (Amtsgericht Göttingen HRB 206173).

2021-06-16:
Firma geändert, nun: Neue Firma: Schuchart Tief- und Straßenbau GmbH & Co. KG. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 11.05.2021 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 11.05.2021 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 11.05.2021 mit der Schuchart Tief- und Straßenbau GmbH mit Sitz in Dassel-Markoldendorf verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.