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Soennecken eG

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Soennecken Platz
51491 Overath
2x Adresse:

Walbecker Straße 53
47608 Geldern


Bertoldstraße 6
79098 Freiburg im Breisgau


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146 Ansprechpartner/Personen
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mind. 146 Mitarbeiter
Formell
20x HR-Bekanntmachungen:

2005-08-09:
Nicht mehr Vorstand: Jarosch, Viktor. Bestellt als Vorstand: Dr. Barth, Rainer, Köln, *09.10.1965.

2006-02-09:
Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied: Becker, Margit Maria, Bergisch Gladbach, *17.03.1965.

2006-03-16:
Prokura erloschen: Schnepper, Günter.

2006-10-19:
Prokura erloschen: Helmerich, Hansgeorg.

2007-02-05:
Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied: Schneuer, Hartwig, Pinneberg, *04.07.1948.

2007-08-16:
Die Generalversammlung vom 09.05.2007 hat die Änderung der Satzung u.a. in § 1 (Firma, Sitz und Geschäftsjahr) Ziffer 1 und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. Neue Firma: Soennecken eG. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: Friedrich, Klaus, Wuppertal, *11.08.1951. Prokura erloschen: Billen, Josef.

2008-07-23:
Prokura erloschen: Friedrich, Klaus.

2009-04-28:
Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied: Braun, Theodor Albert, Landau in der Pfalz, *27.03.1965.

2009-08-19:
Die Generalversammlung vom 07.05.2009 hat eine Änderung der Satzung in § 2 Abs. 4 (Zweck und Gegenstand), § 15 Abs. 2 (Aufgaben und Pflichten des Vorstandes), § 18 Abs. 1 (Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat), § 23 Abs. 1 und Abs. 6 (Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates) und § 25 Abs. 1 (Gemeinsame Zuständigkeit von Vorstand und Aufsichtsrat) beschlossen. Dabei wurde der Gegenstand des Unternehmens ergänzt. Dieser lautet nun: 1. Der Zweck des Unternehmens ist die wirtschaftliche Förderung der Mitglieder. 2. Gegenstand ist insbesondere: a) Übernahme des Delkredere und Durchführung der Zentralregulierung, b) Großhandel c) Erstellung von Marketingkonzeptionen und Werbemitteln, d) Beratung der Mitglieder, insbesondere in Fragen der Betriebswirtschaft, der Sortimente und des Marketing, e) Förderung des Erfahrungs- und Informationsaustausches der Mitglieder untereinander. f) Förderung der Entwicklung und Mitwirkung bei der Schaffung und Weiterentwicklung branchenbezogener Daten und Datenverarbeitungssysteme zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der Mitglieder. 3. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die nicht Mitglieder der Genossenschaft sind, ist zulässig, soweit es sich dabei um mit Mitgliedern im Sinne von §§ 17/18 Aktiengesetz verbundene Unternehmen handelt. 4. Die Genossenschaft ist zu allen Handlungen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Die Genossenschaft ist insbesondere auch berechtigt, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen, wenn dies zur wirtschaftlichen Förderung der Mitglieder geeignet erscheint. In den Satzungen der mit der Genossenschaft verbundenen Unternehmen (i. S. d. §§ 15 ff., 291 ff. AktG) muss unabhängig von der Rechtsform sichergestellt werden dass, a) der Zweck der Gesellschaft die wirtschaftliche Förderung der Mitglieder der Genossenschaft ist, b) der Vorstand der Genossenschaft seiner Berichtspflicht nach § 18 lit. a) und lit. e) nachkommen kann, c) der Aufsichtsrat der Genonssenschaft seinen Aufgaben und Pflichten nach § 23 Nr. 1 und Nr. 6 nachkommen kann, d) Aufsichtsrat und Vorstand ihren Mitwirkungspflichten nach § 25 Nr. 1 lit. K) nachkommen können und e) die verbundenen Unternehmen entsprechend §§ 53 ff. GenG von einer Wirtschaftprüfungsgesellschaft geprüft werden (§ 15 Abs. 2 lit. g) soweit nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches oder des Publizitätsgesetzes eine Prüfungspflicht besteht.

2010-08-26:
Die Generalversammlung vom 30.04.2010 hat eine Änderung der Satzung in § 2 (Zweck und Gegenstand), § 9 (Rechte der Mitglieder), § 18 (Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat), § 23 (Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates) und § 25 (Gemeinsame Zuständigkeit von Vorstand und Aufsichtsrat) beschlossen; dabei wurde auch der Gegenstand des Unternehmens geändert. Neuer Gegenstand: 1. Der Zweck des Unternehmens ist die wirtschaftliche Förderung der Mitglieder. 2. Gegenstand ist insbesondere: a) Übernahme des Delkredere und Durchführung der Zentralregulierung, b) Großhandel, c) Direktgeschäft mit Großkunden, d) Erstellung von Marketingkonzeptionen und Werbemitteln, e) Beratung der Mitglieder, insbesondere in Fragen der Betriebswirtschaft, der Sortimente und des Marketing, f) Förderung des Erfahrungs- und Informationsaustausches der Mitglieder untereinander, g) Förderung der Entwicklung und Mitwirkung bei der Schaffung und Weiterentwicklung branchenbezogener Daten und Datenverarbeitungssysteme zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der Mitglieder. 3. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die nicht Mitglieder der Genossenschaft sind, ist zulässig, soweit es sich dabei um mit Mitgliedern im Sinne von §§ 17/18 Aktiengesetz verbundene Unternehmen handelt oder soweit es sich dabei um Dritte (Nichtmitglieder) handelt, die im Rahmen des Direktgeschäftes mit Großkunden (§ 2 Abs. 2 lit. c)) beliefert werden. Die Genossenschaft ist berechtigt, das Direktgeschäft nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 lit. c) zu betreiben, wenn dadurch a) die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Genossenschaft, ihrer verbundenen Unternehmen oder ihrer Mitglieder zumindest mittelbar gefördert wird, b) die Genossenschaft oder eines ihrer verbundenen Unternehmen freie Märkte besetzt, die von den Mitgliedern nicht besetzt sind, und c) die sonstigen Leistungen der Genossenschaft oder ihrer verbundenen Unternehmen zumindest mittelbar verbessert werden. 4. Die Genossenschaft ist zu allen Handlungen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Die Genossenschaft ist insbesondere auch berechtigt, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen, wenn dies zur wirtschaftlichen Förderung der Mitglieder geeignet erscheint. In den Satzungen der mit der Genossenschaft verbundenen Unternehmen (i. S. d. §§ 15 ff., 291 ff. AktG) muss unabhängig von deren Rechtsform sichergestellt werden dass, a) der Zweck der Gesellschaft die wirtschaftliche Förderung der Mitglieder der Genossenschaft ist, b) der Vorstand der Genossenschaft seiner Berichtspflicht nach § 18 lit. a) und lit. f) nachkommen kann, c) der Aufsichtsrat der Genossenschaft seinen Aufgaben und Pflichten nach § 23 Nr. 1 und Nr. 7 nachkommen kann, d) Aufsichtsrat und Vorstand ihren Mitwirkungspflichten nach § 25 Nr. 1 lit I) nachkommen können und e) die verbundenen Unternehmen entsprechend §§ 53 ff. GenG von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft werden ( § 15 Abs. 2 lit.g), soweit nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches oder des Publizitätsgesetzes eine Prüfungspflicht besteht. Prokura erloschen: Braun, Theodor Albert. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen mit der Befugnis im Namen der Genossenschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Mersmann, Georg, Essen, *11.05.1968.

2011-09-01:
Nach Änderung der Vertretungsbefugnis: Vorstand: Dr. Barth, Rainer, Köln, *09.10.1965; Dr. Erdmann, Benedikt, Köln, *08.02.1963, jeweils mit der Befugnis im Namen der Genossenschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2014-02-11:
Prokura erloschen: Schneuer, Hartwig, Pinneberg, *04.07.1948. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen mit der Befugnis im Namen der Genossenschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Schneider, Klaus, Gelsenkirchen, *02.01.1966.

2015-02-17:
Die Generalversammlung vom 25.11.2014 hat eine Änderung der Satzung in § 2 (Zweck und Gegenstand), § 9 (Rechte der Mitglieder), § 15 (Aufgaben und Pflichten des Vorstandes), § 18 (Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat), § 23 (Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates) und § 25 (Gemeinsame Zuständigkeiten von Vorstand und Aufsichtsrat) beschlossen. Dabei wurde auch der Gegenstand des Unternehmens geändert. Neuer Gegenstand: 1. Der Zweck des Unternehmens ist die wirtschaftliche Förderung der Mitglieder. 2. Gegenstand ist insbesondere: a) Übernahme des Delkredere und Durchführung der Zentralregulierung, b) Großhandel, c) Erstellung von Marketingkonzeptionen und Werbemitteln, d) Beratung der Mitglieder, insbesondere in Fragen der Betriebswirtschaft, der Sortimente und des Marketing, e) Förderung des Erfahrungs- und Informationsaustausches der Mitglieder untereinander, f) Förderung der Entwicklung und Mitwirkung bei der Schaffung und Weiterentwicklung branchenbezogener Daten und Datenverarbeitungssysteme zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der Mitglieder, g) Eigengeschäft mit privaten und gewerblichen Endkunden. 3. Die Genossenschaft ist berechtigt, das Eigengeschäft nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 lit. g) zu betreiben, wenn dies dem Förderzweck dient und mit den Belangen der Mitglieder vereinbart ist. Eigengeschäfte dienen dem Förderzweck, a) wenn sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Genossenschaft, ihrer verbundenen Unternehmen oder ihrer Mitglieder zumindest mittelbar fördern, b) wenn die Genossenschaft oder eines ihrer verbundenen Unternehmen freie Märkte besetzt, die von den Mitgliedern nicht besetzt sind, und c) wenn die sonstigen Leistungen der Genossenschaft oder ihrer verbundenen Unternehmen zumindest mittelbar verbessert werden. Im Rahmen der Abwägung, ob freie Märkte vorliegen, ist auf die schutzwürdigen Belange einzelner Mitglieder, insbesondere deren Marktstellung und Wettbewerbsinteressen, angemessen Rücksicht zu nehmen. In der Regel sind Eigengeschäfte zulässig, a) die im Rahmen eines ausschließlich elektronisch organisierten Vertriebsweges abgewickelt werden, b) die Folge einer Geschäftsübernahme sind, die zur Sicherung und dem Ausbau der Marktstellung erforderlich war bzw. ist, oder c) bei denen aus anderen Gründen überwiegende Interessen der Gemeinschaft die Interessen einzelner Mitglieder überwiegen. 4. Die Genossenschaft ist zu allen Handlungen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die nicht Mitglieder sind, ist zulässig, soweit es sich dabei um mit Mitgliedern i.S.v. §§ 17/18 AktG verbundene Unternehmen handelt oder soweit es sich dabei um Dritte (Nichtmitglieder) handelt, die im Rahmen des Eigengeschäftes (§ 2 Abs. 2 lit. g), Abs. 3) beliefert werden. 5. Die Genossenschaft ist berechtigt, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen, wenn dies zur wirtschaftlichen Förderung der Mitglieder geeignet erscheint. In den Satzungen der mit der Genossenschaft verbundenen Unternehmen (i.S.d. § 15 ff., 291 ff. AktG) muss unabhängig von deren Rechtsform sichergestellt werden dass, a) der Zweck der Gesellschaft die wirtschaftliche Förderung der Mitglieder der Genossenschaft ist, b) der Vorstand der Genossenschaft seiner Berichtspflicht nach § 18 lit. a) und lit. f) nachkommen kann, c) der Aufsichtsrat der Genossenschaft seinen Aufgaben und Pflichten nach § 23 Nr. 1 und Nr. 7 nachkommen kann, d) Aufsichtsrat und Vorstand ihren Mitwirkungspflichten nach § 25 Nr. 1 lit. 1) nach-kommen können und e) die verbundenen Unternehmen entsprechend § 53 ff. GenG von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft werden (§ 15 Abs. 2 lit. g), soweit nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches oder des Publizitätsgesetzes eine Prüfungspflicht besteht. Prokura erloschen: Hausmann, Ralf, Köln, *18.09.1963.

2015-02-27:
Nach Berichtigung von Amts wegen (Schreibfehler): 1. Der Zweck des Unternehmens ist die wirtschaftliche Förderung der Mitglieder. 2. Gegenstand ist insbesondere: a) Übernahme des Delkredere und Durchführung der Zentralregulierung, b) Großhandel, c) Erstellung von Marketingkonzeptionen und Werbemitteln, d) Beratung der Mitglieder, insbesondere in Fragen der Betriebswirtschaft, der Sortimente und des Marketing, e) Förderung des Erfahrungs- und Informationsaustausches der Mitglieder untereinander, f) Förderung der Entwicklung und Mitwirkung bei der Schaffung und Weiterentwicklung branchenbezogener Daten und Datenverarbeitungssysteme zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der Mitglieder, g) Eigengeschäft mit privaten und gewerblichen Endkunden. 3. Die Genossenschaft ist berechtigt, das Eigengeschäft nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 lit. g) zu betreiben, wenn dies dem Förderzweck dient und mit den Belangen der Mitglieder vereinbart ist. Eigengeschäfte dienen dem Förderzweck, a) wenn sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Genossenschaft, ihrer verbundenen Unternehmen oder ihrer Mitglieder zumindest mittelbar fördern, b) wenn die Genossenschaft oder eines ihrer verbundenen Unternehmen freie Märkte besetzt, die von den Mitgliedern nicht besetzt sind, und c) wenn die sonstigen Leistungen der Genossenschaft oder ihrer verbundenen Unternehmen zumindest mittelbar verbessert werden. Im Rahmen der Abwägung, ob freie Märkte vorliegen, ist auf die schutzwürdigen Belange einzelner Mitglieder, insbesondere deren Marktstellung und Wettbewerbsinteressen, angemessen Rücksicht zu nehmen. In der Regel sind Eigengeschäfte zulässig, a) die im Rahmen eines ausschließlich elektronisch organisierten Vertriebsweges abgewickelt werden, b) die Folge einer Geschäftsübernahme sind, die zur Sicherung und dem Ausbau der Marktstellung erforderlich war bzw. ist, oder c) bei denen aus anderen Gründen überwiegende Interessen der Gemeinschaft die Interessen einzelner Mitglieder überwiegen. 4. Die Genossenschaft ist zu allen Handlungen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die nicht Mitglieder sind, ist zulässig, soweit es sich dabei um mit Mitgliedern i.S.v. §§ 17/18 AktG verbundene Unternehmen handelt oder soweit es sich dabei um Dritte (Nichtmitglieder) handelt, die im Rahmen des Eigengeschäftes (§ 2 Abs. 2 lit. g), Abs. 3) beliefert werden. 5. Die Genossenschaft ist berechtigt, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen, wenn dies zur wirtschaftlichen Förderung der Mitglieder geeignet erscheint. In den Satzungen der mit der Genossenschaft verbundenen Unternehmen (i.S.d. § 15 ff., 291 ff. AktG) muss unabhängig von deren Rechtsform sichergestellt werden dass, a) der Zweck der Gesellschaft die wirtschaftliche Förderung der Mitglieder der Genossenschaft ist, b) der Vorstand der Genossenschaft seiner Berichtspflicht nach § 18 lit. a) und lit. f) nachkommen kann, c) der Aufsichtsrat der Genossenschaft seinen Aufgaben und Pflichten nach § 23 Nr. 1 und Nr. 7 nachkommen kann, d) Aufsichtsrat und Vorstand ihren Mitwirkungspflichten nach § 25 Nr. 1 lit. I) nachkommen können und e) die verbundenen Unternehmen entsprechend §§ 53 ff. GenG von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft werden (§ 15 Abs. 2 lit. g), soweit nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches oder des Publizitätsgesetzes eine Prüfungspflicht besteht.

2015-04-23:
Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: Melzer, Jens, Köln, *01.04.1983.

2015-08-12:
Prokura erloschen: Mersmann, Georg, Essen, *11.05.1968.

2015-12-23:
Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: Esser, Frank, Heinsberg, *17.02.1968.

2020-09-17:
Nicht mehr Vorstand: Dr. Barth, Rainer, Köln, *09.10.1965. Bestellt als Vorstand: Esser, Frank, Heinsberg, *17.02.1968. Prokura erloschen: Esser, Frank, Heinsberg, *17.02.1968.

2021-10-12:
Bestellt als Vorstand: Mersmann, Georg, Essen, *11.05.1968.

2022-06-21:
Nicht mehr Vorstand: Esser, Frank, Heinsberg, *17.02.1968.

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