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Soltany Training & Consulting GmbH

ST&C, STC-Organization, Effektivität..., Lean-Maßnahmen
Adresse / Anfahrt
Kaiser-Wilhelm-Straße 30
12247 Berlin
Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2021-09-29:
Firma: Soltany Training & Consulting GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Kaiser-Wilhelm-Straße 30, 12247 Berlin; Gegenstand: Die Fortbildung, Weiterbildung und Qualifizierung, auch gem. SGB III § 178 Abs. 3 sowie die Unternehmensberatung. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: 1. Soltany Noory, Alireza, *10.12.1978, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 30.08.2021; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch Ausgliederung des unter der Firma Soltany Training & Consulting e.K. Inhaber Alireza Soltany Noory vom Inhaber Alireza Soltany Noory geführten Einzelunternehmens mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRA 57004 B) aus seinem Vermögen gemäß Ausgliederungsplan vom 30.08.2021 Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.

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