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Sparkasse Hochrhein AöR

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Adresse / Anfahrt
Bismarckstraße 7
79761 Waldshut-Tiengen
Kontakt
49 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 54 Mitarbeiter
Formell
7x HR-Bekanntmachungen:

2007-02-19:
Am 21.07.2006 wurde die Änderung der Satzung in § 13 (Freigebigkeitsleistungen) beschlossen.

2010-05-10:
Nicht mehr Vorstand: Bürsner, Edwin, Waldshut-Tiengen, *17.12.1946. Gewählt als Vorstand: Morlock, Wolf, Bad Säckingen, *06.04.1963.

2011-10-31:
Allgemeine Vertretungsregelung ergänzt in: Jeweils zwei Vorstandsmitglieder oder stellvertretende Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Der Verwaltungsrat kann Mitglieder des Vorstandes von den Beschränkungen des § 181 Alt. 2 BGB (Verbot der Mehrfachvertretung) befreien. Der Vorstand ist in folgenden Fällen von den Beschränkungen des § 181 Alt. 2 BGB befreit: 1. bei Erwerb von Grundstücken, soweit der Kaufpreis nicht über 250.000,00 EUR hinausgeht bzw. bei Veräußerung von Grundstücken, soweit der Verkaufspreis nict über 250.000,00 EUR hinausgeht bzw. bei einem Grundstückstausch, wen der Wert des zu erwerbenden oder des zu veräußernden Grundstücks die genannten Beträge nicht überschreitet; 2. bei Erwerb von Grundstücken zur Vermeidung von Verlusten und die Veräußerung solcher Grundstücke.

2014-05-27:
Nicht mehr Vorstand: Supper, Roland, Bad Säckingen, *21.09.1950.

2022-04-19:
Bestellt als Vorstand: Gerstner, David Martin Helge, Laufenburg Baden, *24.07.1980. Nicht mehr Vorstand: Rombach, Heinz, Murg, *02.04.1957.

2022-05-05:
Am 11.12.2020 wurde die Änderung der Satzung durch Aufnahme einer Vorbemerkung vor § 1 und in § 2 (Träger), in § 4 (Geschäftsgrundsätze), in § 7 (Sitzungen des Verwaltungsrats), in § 9 (Vorstand), in § 10 (Vertretungsbefugnis), in § 12 ( Bekanntmachungen) und in § 15 (Auflegung der Satzung; Bereitstellung der Satzung im Internet) beschlossen.

2022-05-16:
Allgemeine Vertretungsregelung von Amts wegen berichtigt in: Jeweils zwei Vorstandsmitglieder oder stellvertretende Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Der Verwaltungsrat kann Mitglieder des Vorstandes von den Beschränkungen des § 181 Alt. 2 BGB (Verbot der Mehrfachvertretung) befreien. Der Vorstand ist in folgenden Fällen von den Beschränkungen des § 181 Alt. 2 BGB befreit: 1. bei Erwerb von Grundstücken, soweit der Kaufpreis nicht über 1 % des in der letzten Bilanz ausgewiesenen haftenden Eigenkapitals hinausgeht bzw. bei Veräußerung von Grundstücken, soweit der Verkaufspreis nicht über 1 % des in der letzten Bilanz ausgewiesenen haftenden Eigenkapitals hinausgeht bzw. bei einem Grundstückstausch, wenn der Wert des zu erwerbenden oder des zu veräußernden Grundstücks die genannten Beträge nicht überschreitet; 2. bei Erwerb von Grundstücken zur Vermeidung von Verlusten und die Veräußerung solcher Grundstücke.

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