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SpeedDimension GmbH

Dienstleistung, Messebausysteme, SpeedFloor..., SpeedWall, Messewände, Hartfaserplatten, Präsentationswände, Messeboden, Dekorplatten, Versorgungsleitungen, Exhibtion
Adresse / Anfahrt
Gretlade 5
31319 Sehnde
Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Formell
4x HR-Bekanntmachungen:

2008-02-27:
Nicht mehr Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Hoffmann, Andree, Burgwedel, *09.07.1971. Bestellt als Geschäftsführer: Hoffmann, Manfred, Lachendorf, *29.09.1951; Hoffmann, Gabriele, Celle, *09.10.1953, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2015-05-15:
Berichtigung auf Antrag zur Geschäftsanschrift: Gretlade 5, 31319 Sehnde. Personenbezogene Daten geändert, nun: Geschäftsführer: Rolfs, Gabriele, Celle, *09.10.1953, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2016-06-08:
Die Gesellschafterversammlung vom 31.05.2016 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 (Stammkapital, Stammeinlagen) beschlossen. Nicht mehr Geschäftsführer: Hoffmann, Manfred, Lachendorf, *29.09.1951.

2018-10-15:
Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 23.08.2018 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger vom 23.08.2018 mit der Hoffmann Dienstleistungen für die werbende Wirtschaft GmbH, Sehnde (Amtsgericht Hildesheim, HRB 35506) als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen. Die Gesellschaft ist erloschen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.

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