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Stahlhandel Schaller GmbH

Anarbeitung, Glühen, Schweißkonstruktionen..., Autogenbrennschneiden, Kanten, Lasern, Strahlen, Bohren
Adresse / Anfahrt
Bexbacher Straße 79
66424 Homburg
1x Adresse:

Draisstraße 12
76646 Bruchsal


Kontakt
9 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 9 Mitarbeiter
Formell
4x HR-Bekanntmachungen:

2005-12-30:
Nicht mehr Geschäftsführer: Schaller, Alfons, Kaufmann, Homburg.

2009-10-14:
Prokura erloschen: Meindl, Roland, St. Ingbert. Geschäftsanschrift: Bexbacher Straße 79, 66424 Homburg.

2014-09-04:
Bestellt als Geschäftsführer: Pütz, Hendrik, Saarlouis, *17.05.1976, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Mit Geburtsdatum neu vorgetragen als: Geschäftsführer: Pütz, Helmut, Homburg, *02.04.1943, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Ecker, Peter, Homburg, *02.08.1966; Kolodziej, Dominic, Wadgassen, *01.10.1981.

2021-12-29:
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 10.12.2021 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 10.12.2021 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 10.12.2021 mit der HPStahl GmbH mit Sitz in Heilbronn als übertragender Rechtsträger unter Ausschluss der Abwicklung im Wege der Verschmelzung nach §§ 2, 4 ff UmwG - Verschmelzung durch Aufnahme - verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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