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Teilemacherei GmbH

Beteiligungsgesellschaft, Werkzeugbau, Privataufträge..., Neckarmedia, Druckgussformen, Druckgießer, Erfahrung im Druckguss
Adresse / Anfahrt
Salzstraße 60
74076 Heilbronn
Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Formell
3x HR-Bekanntmachungen:

2016-10-12:
Die Gesellschafterversammlung vom 11.04.2016 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Ziff. 1 (Firma, Sitz) und § 4 (Stammkapital) beschlossen. Das Stammkapital ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag zum Zwecke der Verschmelzung mit der "Frank GmbH.", Heilbronn (Amtsgericht Stuttgart HRB 101413) um 26.000,00 EUR auf 78.000,00 EUR erhöht. Firma geändert; nun: Georg Frank GmbH. Stammkapital nun: 78.000,00 EUR. Bestellt als Geschäftsführer: Frank, Günther, Heilbronn, *27.01.1955, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht mehr Geschäftsführer: Frank, Eberhard, Dipl.-Ingenieur (FH), Obersulm. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 11.04.2016 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 11.04.2016 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Frank GmbH.", Heilbronn (Amtsgericht Stuttgart HRB 101413) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

2019-02-11:
Bestellt als Geschäftsführer: Frank, Nicki Michael, Obersulm, *23.04.1983; Frank, Markus, Heilbronn, *01.10.1983, jeweils mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht mehr Geschäftsführer: Frank, Thomas, Dipl.-Kaufmann, Heilbronn; Frank, Günther, Heilbronn, *27.01.1955.

2021-07-01:
Die Gesellschafterversammlung vom 28.12.2020 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma, Sitz) und § 4 (Stammkapital und Stammeinlagen) beschlossen. Das Stammkapital ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag zum Zwecke der Verschmelzung mit "TEILEMACHEREI GmbH", Heilbronn (Amtsgericht Stuttgart HRB 766117) um 12.000,00 EUR auf 90.000,00 EUR erhöht. Firma geändert; nun: Teilemacherei GmbH. Stammkapital nun: 90.000,00 EUR. Vertretungsbefugnis und Wohnort geändert bei Geschäftsführer: Frank, Markus, Lehrensteinsfeld, *01.10.1983, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Vertretungsbefugnis geändert bei Geschäftsführer: Frank, Nicki Michael, Obersulm, *23.04.1983, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 28.12.2020 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "TEILEMACHEREI GmbH", Heilbronn (Amtsgericht Stuttgart HRB 766117) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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