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URON GmbH & Co. KG

Oberflaechenbearbeitung, Verfahrensmittel, Vibratoren..., Schutztüre, Trommelanlage, Tellerfliehkraftmaschinen, Arbeitsraum, Trommelanlagen
Adresse / Anfahrt
Fritz-Neuert-Straße 49-51
75181 Pforzheim
Kontakt
Formell
3x HR-Bekanntmachungen:

2017-09-05:
Registerstelle von Amts wegen berichtigt bei Persönlich haftender Gesellschafter: URON Verwaltungs GmbH, Pforzheim .

2017-09-05:
(Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb von Gleitschleifmaschinen und Verfahrensmitteln sowie die Vornahme aller Geschäfte, die damit unmittelbar und mittelbar im Zusammenhang stehen.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Fritz-Neuert-Straße 49-51, 75181 Pforzheim. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: URON Verwaltungs GmbH, Pforzheim (Amtsgericht Mannheim 00 AR 2675/17).

2017-10-19:
Der Einzelkaufmann Uhlig, Rolf, Pforzheim, *14.02.1939 hat als Inhaber der Firma "Werner Uhlig Dipl.-Ing. U R O N Trommeltechnik für Schleifen und Polieren", Pforzheim das von ihm betriebene Unternehmen im Wege der Ausgliederung nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 28.08.2017 und des Versammlungsbeschlusses vom 28.08.2017 auf die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) übertragen (Ausgliederung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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