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Vaihinger Kreiszeitung GmbH

Reisebüro, VKZ, Mustervorlagen..., Wimmershof, Wunschreise, Reisebüro in Vaihingen, DERPART Reisevertrieb, Geschäftsreisen
Adresse / Anfahrt
Marktplatz 15
71665 Vaihingen an der Enz
Kontakt
4 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 4 Mitarbeiter
Formell
3x HR-Bekanntmachungen:

2017-07-12:
Nicht mehr Geschäftsführer: Schürmann, Helmut, Essen, *09.03.1952.

2017-07-12:
Die Gesellschafterversammlung vom 15.03.2017 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 5 (Geschäftsführung, Vertretung) beschlossen. Vertretungsbefugnis geändert bei Geschäftsführer: Villinger, Hartmut, Waiblingen, *01.05.1967, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2019-07-03:
Die Gesellschafterversammlung vom 27.06.2019 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 und § 3 (Stammkapital) beschlossen. Das Stammkapital ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag zum Zwecke der Verschmelzung mit "Vaihinger Kreiszeitung GmbH", Vaihingen an der Enz (Amtsgericht Stuttgart HRB 290342) auf 31.000,00 EUR erhöht. Firma geändert; nun: Vaihinger Kreiszeitung GmbH. Stammkapital nun: 31.000,00 EUR. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 27.06.2019 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 27.06.2019 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Vaihinger Kreiszeitung GmbH", Vaihingen an der Enz (Amtsgericht Stuttgart HRB 290342) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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