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VT Verdenhalven Tönse Wirtschaftsprüfer Steuerberater PartG mbB Werner Verdenhalven

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Bundesallee 185
10717 Berlin
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3 Ansprechpartner/Personen
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mind. 3 Mitarbeiter
Formell
4x HR-Bekanntmachungen:

2019-06-06:
Name: Verdenhalven Tönse Steuerberater PartG mbB; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Gegenstand: die gemeinsame Ausübung des Berufes von Steuerberatern; Vertretungsregelung: Jeder Partner vertritt die Gesellschaft allein. Jeder Partner darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder mit sich als Vertreter Dritter abschließen. Partner: 1. Tönse, Sirko, *16.08.1972, Michendorf, Steuerberater; Partner: 2. Verdenhalven, Werner, *10.08.1950, Berlin, Steuerberater; Rechtsform: Partnerschaft

2020-03-13:
Name: Geändert, nun: VT Verdenhalven Tönse Steuerberater PartG mbB

2020-11-17:
Name: Geändert, nun: VT Verdenhalven Tönse Wirtschaftsprüfer Steuerberater PartG mbB; Gegenstand: gemeinsame Ausübung der freien Berufe als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer; Änderung zu Nr. 2: hinsichtlich des Berufes; Partner: Verdenhalven, Werner, *10.08.1950, Berlin, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer

2020-12-03:
Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 24.11.2020 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Tönse Steuerberatungsgesellschaft mbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 205650) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Partnerschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.

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