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Viehhandel Josef Venneker GmbH & Co. KG

Allgemeine Einkaufsbedingungen, Vermarktung, Kundenportal..., Großvieh, Ausgewählte, Einbettungen, Drittparteien, Funktionsfähigkeit, Viehfahrer, Funktionale
Adresse / Anfahrt
Ermener Straße 20
59394 Nordkirchen
Kontakt
76 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 76 Mitarbeiter
Formell
3x HR-Bekanntmachungen:

2020-12-04:
Kommanditgesellschaft. (Handel mit Vieh, Nahrungsmittelherstellung auf verschiedenen Verarbeitungsstufen, Logistik und alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte, Dienstleistungen und Maßnahmen.). Geschäftsanschrift: Ermener Straße 20, 59394 Nordkirchen. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: JVV Management GmbH, Nordkirchen (Amtsgericht Coesfeld HRB 19236), mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2020-12-28:
Eingetreten als Persönlich haftender Gesellschafter: JVV Partizipation GmbH & Co. KG, Dortmund , von der Vertretung ausgeschlossen.

2021-03-24:
Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 23.12.2020 mit notariellen Berichtigungserklärungen vom 18.03.2021 sowie 23.03.2021 in Verbindung mit dem Nachtrag vom 12.01.2021 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 23.12.2020 das Unternehmen als Ganzes des von dem Einzelkaufmann Venneker, Albert, Nordkirchen, *07.10.1964 unter der Firma Viehhandel Josef Venneker Inhaber Albert Venneker e.K. in Nordkirchen (Amtsgericht Coesfeld, HRA 4248) betriebenen Unternehmens im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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