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W+ST L-Consult GmbH & Co. KG

Steuerberatung/Wirtschaftsprüfung, WUB, Investment Audits..., Publica Revisionsgesellschaft, Wetterauer Treuhand, Wirtschaftprüfung, beschränkter, Geschäftsführungs
Adresse / Anfahrt
Ludwig-Karl-Balzer-Allee 5
66740 Saarlouis
Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
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mind. 1 Mitarbeiter
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2015-09-22:
(Die für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten, insbesondere die Treuhandtätigkeit sowie die Erstellung von Jahresabschlüssen, die Durchführung von Buchprüfungen und - soweit zulässig - Jahresabschlussprüfungen, die Erstellung betriebswirtschaftlicher Gutachten sowie die Beratung in wirtschaftlichen und steuerlichen Fragen einschließlich der Vertretung vor den entsprechenden Behörden. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Ludwig-Karl-Balzer-Allee 5, 66740 Saarlouis. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein persönlich haftender Gesellschafter vorhanden, vertritt er allein. Sind mehrere vorhanden, vertreten zwei persönlich haftende Gesellschafter gemeinsam oder ein persönlich haftender Gesellschafter gemeinsam mit einem Prokuristen. Persönlich haftende Gesllschafterin: W+ST L-Consult Geschäftsführungs-GmbH, Saarlouis (Amtsgericht Saarbrücken 102074). Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der W+ST L-Consult GmbH Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Saarlouis (AG Saarbrücken HRB 101814) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 13.02.2015. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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