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WGK Wintergärten Knoppe GmbH

Solarcarport, Sommergarten, Sonderkonstruktionen..., Draußen und Drinnen, Hausstatik, Projektstufen, Sommergärten und Überdachungen, Wohnraumqualität, Rückrufzeit, Maßgefertigt
Adresse / Anfahrt
Leobschützer Straße 44
13125 Berlin
Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2021-05-11:
Firma: WGK Wintergärten Knoppe GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Leobschützer Straße 44, 13125 Berlin; Gegenstand: Der Vertrieb und die Projektierung von Wintergärten, Terrassendächern und sonstigen Bauelementen. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: 1. Langerbeins, Frank, *22.11.1966, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 26.03.2021; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch Ausgliederung des unter der Firma WGK Wintergärten Knoppe Inhaber Frank Langerbeins e.K. vom Inhaber Frank Langerbeins geführten Einzelunternehmens mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRA 58570 B) aus seinem Vermögen gemäß dem Ausgliederungsplan vom 26.03.2021. Die Ausgliederung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.

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