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WORKSTATIONPRO GmbH

Computer Hardware, Workstations, FUJITSU..., Cadmes, Lenovo, HP ZBook, MSI, AMD, Workstationspezialist, Grafikkarte, Konfigurationen
Adresse / Anfahrt
Vorgebirgstraße 59
50677 Köln
Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 6 Mitarbeiter
Gründung 2010
Formell
5x HR-Bekanntmachungen:

2010-05-10:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 08.04.2010. Geschäftsanschrift: Am Wassermann 31, 50829 Köln. Gegenstand: der Handel mit Computerhard- und -software und die im Rahmen dessen anfallende Erbringung von Dienstleistungen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Lungerich, Patrick, Köln, *01.07.1980, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2011-01-03:
Die Gesellschafterversammlung vom 25.11.2010 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 5 (jetzt: Stammkapital) und in § 6 (jetzt: Einziehung von Geschäftsanteilen, Vorkaufsrecht) beschlossen.

2013-03-14:
Die Gesellschafterversammlung hat am 08.11.2012 beschlossen, die Firma und entsprechend den Gesellschaftsvertrag in § 1 Abs. 2 zu ändern. Neue Firma: WORKSTATIONPRO GmbH.

2015-06-30:
Änderung zur Geschäftsanschrift: Vorgebirgstraße 59, 50677 Köln.

2021-01-05:
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 22.12.2020 sowie der Zustimmungsbeschlüsse beider Gesellschafterversammlungen vom selben Tage mit der NETWORKPRO GmbH mit Sitz in Köln (Amtsgericht Köln, HRB 84655) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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