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Welsch GmbH

Schaltanlagenbau, Brandschutzverteiler, NA-Schutz..., DIN-VDE, Anlagenschutz, Elektroverteiler, Energieverteiler, Schaltanlagen, Zählerschrank
Adresse / Anfahrt
Ellenbacher Straße 6
34123 Kassel
Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Formell
4x HR-Bekanntmachungen:

2009-02-27:
Die Gesellschafterversammlung vom 08.12.2008 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in den §§ 2 (Gegenstand des Unternehmens) 3 (Stammkapital) und mit ihr die Umstellung des Stammkapitals auf Euro sowie gleichzeitig eine Erhöhung des Stammkapitals um 870,81 EUR auf 52.000,00 EUR und 7 (Gesellschafterversammlung) beschlossen. Neuer Gegenstand: Die Handelsvertretung im In- und Ausland, der An- und Verkauf von Konsum- und Investitionsgütern aller Art sowie die Erzeugung und Vermarktung von Photovoltaikstrom. Neues Stammkapital: 52.000,00 EUR.

2014-04-16:
Nicht mehr Geschäftsführer: Welsch, Peter, Kaufmann, Kassel, *29.08.1954. Bestellt als Geschäftsführer: Welsch, Torsten, Kassel, *05.10.1976.

2018-08-31:
Die Gesellschafterversammlung vom 09.08.2018 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in den §§ 1 (Firma, Sitz) und 2 (Gegenstand des Unternehmens) beschlossen. Neue Firma: Welsch GmbH. Neuer Gegenstand: Der An- und Verkauf von Konsum- und Investitionsgütern aller Art, Handel für Fahrzeug-Zubehör und Fahrzeug-Einrichtungen sowie die Herstellung von Schaltanlagen und Steuerungen.

2019-08-01:
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 09.07.2019 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Welkon Schaltanlagenbau GmbH mit dem Sitz in Kassel verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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