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Welte Haustechnik GmbH & Co. KG

Sessionstatus, Effizienzmessung, Nutzerfluss..., Flaschnerei, Anfragerate, Ordnet, Drosseln, Nutzungsprofilen, JobRad
Adresse / Anfahrt
Seestraße 3
88069 Tettnang
Kontakt
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2016-11-16:
(Die Erbringung von Dienstleistungen im Sanitärbereich wie Gas-, Wasser- und Heizungs-, Lüftungs- und Klimainstallationen, Klempnerarbeiten sowie der Handel mit Sanitärprodukten und die Vornahme aller diesem Zweck förderlichen Maßnahmen und Rechtsgeschäfte, insbesondere auch Tochtergesellschaften im In- und Ausland zu gründen, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen und Verträge mit Dritten zum Zweck der Erweiterung der Kapitalbasis zu schließen.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Seestr. 3, 88069 Tettnang. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Welte Haustechnik Verwaltungs-GmbH, Tettnang (Amtsgericht Ulm HRB 734290).

2017-06-19:
Der Einzelkaufmann Welte, Karl, Tettnang, *22.11.1949 hat als Inhaber der Firma "Karl Welte e.K.", Tettnang das von ihm betriebene Unternehmen im Wege der Ausgliederung nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 31.05.2017 und des Versammlungsbeschlusses vom 31.05.2017 auf die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) übertragen (Ausgliederung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.