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4x HR-Bekanntmachungen:

2008-09-11:
Die Hauptversammlung vom 25.08.2008 hat die Änderung der Satzung in den §§ 1 (Firma) und 2 (Gegenstand) beschlossen. Neue Firma: Win.de AG. Neuer Unternehmensgegenstand: die Entwicklung, der Betrieb und die Vermarktung von Online-Diensten, Online-Dienstleistungen sowie jegliche elektronische und nicht elektronische Form von Kommunikations- und Medienprodukten im In- und Ausland (Werbeplattform für Gewinnspiele). Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Bauer, Margit, Lüttenmark, *29.07.1964; Schröder, Ingrid Gerda, geb. Lewerenz, Hamburg, *20.11.1952. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Eine neue Liste des Aufsichtsrats wurde eingereicht.

2008-10-23:
Die Prokura lautet richtig: Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Bauer, Margit, Lüttenmark, *29.07.1964; Schröder, Ingrid Gerda, Hamburg, *20.11.1952. Berichtigung der Eintragung vom 10.09.2008 von Amts wegen.

2009-12-22:
Die Hauptversammlung vom 11.12.2009 hat die Erhöhung des Grundkapitals um 336.000,00 EUR auf 1.000.000,00 EUR und die Änderung der Satzung in § 4 (Grundkapital und Aktien) beschlossen. Die Kapitalerhöhung ist durchgeführt. Geschäftsanschrift: Unnenland 7, 22177 Hamburg.

2010-01-18:
Die Gesellschaft ist nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 11.12.2009 im Wege des Formwechsels in die Win.de GmbH mit Sitz in Hamburg (AG Hamburg HRB 112315) umgewandelt. Der Formwechsel ist mit Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform (AG Hamburg HRB 112315) am 15.01.2010 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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