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Yamaha Music Europe GmbH

Musik, Darstellende Künste, Unified..., Headphones, Pianos, Instruments, European Countries, Strings, Artister, Elektroniske, Artiști, Produse
Adresse / Anfahrt
Siemensstraße 22-34
25462 Rellingen
Kontakt
77 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 77 Mitarbeiter
Formell
22x HR-Bekanntmachungen:

2007-09-28:
Geschäftsführer: Takahashi, Motoki, *04.12.1951, Hamamatsu/Japan; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten und mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen. Nicht mehr Geschäftsführer: Umemura, Mitsuru. Prokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer: Schöpe, Thomas, *08.04.1953, Hamburg..

2008-07-04:
Nicht mehr Prokurist: Okumura, Nobuo..

2009-01-09:
Firma jetzt: Yamaha Music Europe GmbH. Geschäftsanschrift:; Siemensstraße 22-34, 25462 Rellingen. Gegenstand: Beteiligung an in- und ausländischen Unternehmen der Yamaha-Gruppe in Europa, die Koordination einer gesamteuropäischen Vertriebspolitik für die Unternehmen der Yamaha-Gruppe, die Produktion von und der Handel mit Musik- und Hifi-Produkten sowie Erzeugnisse der Elektronikindustrie und Geräten für die elektronische Datenverarbeitung sowie verwandter Industrien, insbesondere aller unter dem Warenzeichen "Yamaha" hergestellten derartigen Waren. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 20.11.2008 sind Firma und Gegenstand des Unternehmens und der Gesellschaftsvertrag in § 1 (Firma, Sitz), § 2 (Gegenstand) und § 13 (Bekanntmachungen) geändert.. Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 20.11.2008 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Yamaha Music Central Europe GmbH mit Sitz in Rellingen (Amtsgericht Pinneberg, HRB 25 PI) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird..

2009-09-18:
Geschäftsführer: Doi, Yoshihiro, *15.04.1955, Hokkaido/Japan; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten und mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen. Nicht mehr Geschäftsführer: Takahashi, Motoki..

2010-05-10:
Prokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem weiteren Prokuristen: Dairokuno, Takashi, *18.12.1958, Hamburg und Weil, Bernhard, *24.03.1955, Saint Mandé/Frankreich..

2010-06-09:
Die Gesellschasft Yamaha Music Europe GmbH mit Sitz in Rellingen (eingetragen beim Amtsgericht Pinneberg, HRB 5612 PI) hat den Verschmelzungsplan vom 21.05.2010 zwischen ihr und der Yamaha Music UK Limited mit Sitz in Tilbrook, Vereinigtes Königreich (eingetragen beim Handelsregister des Vereinigten Königreiches unter Nr. 00911811) zur Einsichtnahme eingereicht. Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung: Die Rechte der Gläubiger der Übernehmenden Gesellschaft ergeben sich aus § 122 a Abs. 2 1. V. m. § 22 UmwG, Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Yamaha Music Europe GmbH Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Yamaha Music Europe GmbH nach § 122 a Abs. 2 1. V. m. § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der Yamaha Music Europe GmbH gern. § 122 a Abs. 2 i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsieistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befrie-. digung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, da insoweit der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit darstellt. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der Yamaha Music Europe GmbH unter deren Geschäftsanschrift, Yamaha Music Europe GmbH Siemensstrasse 22-34 25462 Rellingen, Deutschland, geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Yamaha Music Europe GmbH gefordert werden muss. Unter der vorgenannten Anschrift können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger eingeholt werden. Die Übernehrnende Gesellschaft ist eine 100%-ige Tochter der Yamaha Corporation, Japan, so dass Angaben über die Ausübung der Rechte der Minderheitsgesellschafter entfallen. Für die Yamaha Music UK Limited Auf die Gläubiger der Übertragenden Gesellschaft finden § 11 der Companies (Cross-Border Merger) Regulations 2007 (?Regulations 2007), der sich auf das Recht des Gerichts bezieht, auf Antrag der Ubertragenden Gesellschaft oder eines ihrer Gläubiger, eine Gläubigerversammlung einzuberufen sowie § 14, 15 der Regulations 2007 Anwendung, die die Dokumente festlegen, die in einer derartigen Versammlung zur Verfügung gestellt undausgegeben werden müssen. Unter der nachfolgenden Anschrift können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger eingeholt werden, Yamaha Music Sherbourne Tilbrook, Milton Vereinigtes Königreich. Die Übertragende Gesellschaft ist eine 100%-ige Tochter der Übernehmenden Gesellschaft, so dass Angaben über die Ausübung der Rechte der Minderheitsgesellschafter entfallen..

2010-06-09:
Die Gesellschaft Yamaha Music Europe GmbH mit Sitz in Rellingen (eingetragen beim Amtsgericht Pinneberg, HRB 5612 PI) hat den Verschmelzungsplan vom 21.05.2010 zwischen ihr und der Yamaha Música Ibérica, S.A.U., mit Sitz in Madrid/Spanien (eingetragen beim spanischen Unternehmensregister von Madrid unter Buchband 5.503, Buch 0,Seite 215, Abschnitt 8M 90.079) zur Einsichtnahme eingereicht. Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschater der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung: Die Rechte der Gläubiger der Yamaha Music Europe GmbH (Übernehmende Gesellschaft) ergeben sich aus § 122 a i. V. m. § 22 UmwG, Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Yamaha Music Europe GmbH Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Yamaha Music Europe GmbH nach § 122 a Abs. 2 1. V. m. § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der Yamaha Music Europe GmbH gem. § 122 a Abs. 2 i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, da insoweit der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit darstellt. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der Yamaha Music Europe GmbH unter deren Geschäftsanschrift Yamaha Music Europe GmbH Siemensstrasse 22-34 25462 Rellingen, Deutschland, geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Yamaha Music Europe GmbH gefordert werden muss. Unter der vorgenannten Anschrift können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger eingeholt werden. Die Übernehmende Gesellschaft ist eine 100%-ige Tochter der Yamaha Corporation, Japan, so dass Angaben über die Ausübung der Rechte der Minderheitsgesellschafter entfallen. Für die Yamaha Müsica Ibérica, S.A.U. Gemäß Artikel 44 des Spanischen Umwandlungsgesetzes (Ley 3/2009) haben Gläubiger der Übernehmenden Gesellschaft und der Übertragenden Gesellschaft, deren Gläubigerrechte zeitlich vor der Veröffentlichung des Zustim mungsbeschlusses der Verschmelzung bestanden und die nicht ausreichend abgesichert sind, das Recht des Widerspruchs gegen die Verschmelzung innerhalb eines Monats ab Veröffentlichung des zwingenden Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafter. Unter der nachfolgenden Anschrift können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger eingeholt werden. Yamaha Música Ibérica, S.A.U., Otra. de la Coruffla 28231 Las Rozas de Madrid, Spani. Die Übertragende 100%-ige Tochter der Übernehmenden Gesellschaft, so dass Angaben über die Ausübung der Rechte der Minderheitsgesellschafter entfallen..

2010-06-09:
Die Gesellschaft Yamaha Music Europe GmbH mit Sitz in Rellingen (eingetragen beim Amtsgericht Pinneberg , HRB 5612) hat den Verschmelzungsplan vom 21.05.2010 zwischen ihr und der Yamaha Scandinavia Aktiebolag mit Sitz in Göteborg/Schweden (eingetragen beim schwedischen Handelsregister unter Nr. 556189-8577) zur Einsichtnahme eingereicht. Modalitäten für die Ausübung der Recht der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung: Die Rechte der Gläubiger der Übernehmenden Gesellschaft ergeben sich aus § 122 a Abs. 2 i. V. m. § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Yamaha Music Europe GmbH Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Yamaha Music Europe GmbH nach § 122 a Abs. 2 i. V. m. § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der Yamaha Music Europe GmbH gem. § 122 a Abs. 2 i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, da insoweit der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit darstellt. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss.Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherungsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der Yamaha Music Europe GmbH unter deren Geschäftsanschrift, Yamaha Music Europe GmbH Siemensstrasse 22-34 25462 Rellingen, Deutschland, geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist, Es wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Yamaha Music Europe GmbH gefordert werden muss. Unter der vorgenannten Anschrift können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger eingeholt werden.Die Übernehmende Gesellschaft ist eine 100%-ige Tochter der Yamaha Corporation, Japan, so dass Angaben über die Ausübung der Rechte der Minderheitsgesellschafter entfallen. Für die Yamaha Scandinavia Gläubiger der Übertragenden Kapitalgesellschaft können ihre Rechte gemäß Kapitel 23, § 24 und 36 des Swedish Companies Act (SFS 2005:551) geltend machen. Danach gilt Folgendes: Soweit der Verschmelzungsplan einem Gericht gemäß Kapitel 23, § 23 dieses Gesetzes zur Genehmigung vorgelegt wird, so wird die Durchführung genehmigt, soweit demonstriert werden kann, dass denjenigen Gläubigern, die dem Antrag widersprochen haben, Erfüllung oder Sicherheit geleistet wurde. Ansonsten wird der Antrag abgelehnt. Unter der nachfolgenden Anschrift können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger eingeholt werden. Yamaha Scandinavia JA Wettergrens SE-400 43 Gothenburg, Schweden. Die Übertragende Gesellschaft ist eine 100%-ige Tochter der Ubernehmenden Gesellschaft, so dass Angaben über die Ausübung der Rechte der Minderheitsgesellschafter entfallen..

2010-06-09:
Die Gesellschaft Yamaha Europe GmbH mit Sitz in Rellingen ( eingetragen biem Amtsgericht Pinneberg, HRB 5612 Pi) hat den Verschmelzungsplan vom 21.05.2010 zwischen ihr und der Yamaha Music Italia S.p.A. mit Sitz in Lainate (Mailand)/Italien (eingetragen beim Handelsregister vom Mailand unter Partita IVA 10046910153, Numero REA MI-1337339, Steuer-und Umsatzsteuernummer 10046910153) zur Einsichtnahme eingereicht. Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung: Die Rechte der Gläubiger der Übernehmenden Gesellschaft ergeben sich aus § 122 a Abs. 2 UmwG LV. m. §22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Yamaha Music Europe GmbH Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Yamaha Music Europe GmbH nach § 122 a Abs. 2 i. V. m. § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der Yamaha Music Europe GmbH gem. § 122 a Abs. 2 i, V. m. § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, da insoweit der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit darstellt, Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss des halb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der Yamaha Music Europe GmbH unter deren Geschäftsanschrift, Yamaha Music Europe GmbH Siemensstrasse 22-34 25462 Rellingen, Deutschland, geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Yamaha Music Europe GmbH gefordert werden muss. Unter der vorgenannten Anschrift können im Ubrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger eingeholt werden. Die Übernehmende Gesellschaft ist eine 100%-ige Tochter der Yamaha Corporation, Japan, so dass Angaben über die Ausübung der Rechte der Minderheitsgesellschafter entfallen. Für die Yamaha Music Italia S.p.A. Gläubiger der Übertragenden Kapitalgesellschaft können ihre Rechte gemäß Abschnitt 2503 Italienisches Bürgerliches Gesetzbuch geltend machen. Danach gilt Folgendes: Soweit der Verschmelzungsplan einem Gericht zur Genehmigung vorgelegt wird, so wird die Durchführung genehmigt, soweit demonstriert werden kann, dass denjenigen Gläubigern, die dem Antrag widersprochen haben, Erfüllung oder Sicherheit geleistet wurde. Ansonsten wird der Antrag abgelehnt. Unter der nachfolgenden Anschrift können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger eingeholt werden. Yamaha Music Italie S.p.A., Laine, Via Italie 88, 20020 Mailand, Italien. Die Übertragende Gesellschaft ist eine 100%-ige Tochter der Übernehmenden Gesellschaft, so dass Angaben über die Ausübung der Rechte der Minderheitsgesellschafter entfallen..

2010-08-27:
Nunmehr Prokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem weiteren Prokuristen: Schöpe, Thomas..

2010-11-30:
Auf Grund des Verschmelzungsplanes vom 21.05.2010 und dem Zustimmungsbeschluss vom 02.07.2010 ist die Yamaha Music UK Limited mit Sitz in Tilbrook, Milton Keynes, Vereinigtes Königreich (GB) (Gesellschaftsnummer 00911811) im Wege der grenzüberschreitenden Verschmelzung durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen.; Auf Grund des Verschmelzungsplanes vom 21.05.2010 und dem Zustimmungsbeschluss vom 02.07.2010 ist die Yamaha Musica Italia S.p.A mit Sitz in Mailand, Italien (Gesellschaftsnummer Partita IVA 10046910153 Nr. REA MI-1337339) im Wege der grenzüberschreitenden Verschmelzung durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen.; Auf Grund des Verschmelzungsplanes vom 21.05.2010 und dem Zustimmungsbeschluss vom 02.07.2010 ist die Yamaha Scandinavia Aktiebolag mit Sitz in Göteborg, Schweden (Gesellschaftsnummer 556189-8577) im Wege der grenzüberschreitenden Verschmelzung durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen; Auf Grund des Verschmelzungsplanes vom 21.05.2010 und dem Zustimmungsbeschluss vom 02.07.2010 ist die Yamaha Musica Iberica S.A.U. mit Sitz in Madrid, Spanien (Gesellschaftsnummer A-78310588) im Wege der grenzüberschreitenden Verschmelzung durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird..

2011-07-08:
Geschäftsführer: Sasaki, Hiroshi, *03.03.1955, Hamamatsu/Japan; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten und mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen. Der Wohnort des Geschäftsführers Oike, Masato, *23.02.1960, hat sich geändert, nunmehr: Hamburg. Nicht mehr Prokurist: Dairokuno, Takashi. Prokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem weiteren Prokuristen: Koike, Masayuki, *03.04.1964, Hamamatsu/Japan..

2011-11-07:
Nicht mehr Geschäftsführer: Oike, Masato.

2015-04-10:
Geschäftsführer: Schöpe, Thomas, *08.04.1953, Hamburg; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen. Nicht mehr Prokurist: Schöpe, Thomas.

2015-04-15:
Die Eintragung zu Geschäftsführer Schöpe, Thomas ist von Amts wegen wie folgt berichtigt: mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten und mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen.

2015-08-24:
Nicht mehr Geschäftsführer: Sasaki, Hiroshi.

2017-07-25:
Nicht mehr Geschäftsführer: Oike, Masato. Nicht mehr Prokurist: Weil, Bernard und Saito, Yoichiro; Prokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem weiteren Prokuristen: Sato, Hajime, *09.06.1967, Hamburg.

2017-08-10:
Geschäftsführer: Yamaguchi, Seiichi, *30.11.1962, Hamamatsu/Japan; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten und mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen.

2019-04-05:
Nicht mehr Geschäftsführer: Schöpe, Thomas; Geschäftsführer: Yamashita, Hirofumi, *04.10.1965, Hamamatsu; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten und mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Prokura: Nishimura, Jun, *29.01.1968, Hamamatsu; Prokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem weiteren Prokuristen.

2020-02-21:
Nicht mehr Prokurist: Sato, Hajime.

2020-04-09:
Nicht mehr Geschäftsführer: Yamaguchi, Seiichi; Geschäftsführer: Nishimura, Jun, *29.01.1968, Hamburg; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten und mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen. Nicht mehr Prokurist: Nishimura, Jun.

2021-06-11:
Nicht mehr Geschäftsführer: Yamashita, Hirofumi; Geschäftsführer: Yamaguchi, Seiichi, *30.11.1962, Hamamatsu/Japan; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten und mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen.

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