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ZBI Fondsmanagement AG

Immobilienverwaltung, Anlegerportal
Adresse / Anfahrt
Henkestraße 10
91054 Erlangen
Kontakt
17 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 37 Mitarbeiter
Gründung 2012
Formell
39x HR-Bekanntmachungen:

2014-01-09:
Aktiengesellschaft. Satzung vom 29.08.2013 mit Nachtrag vom 04.12.2013. Geschäftsanschrift: Henkestraße 10, 91054 Erlangen. Gegenstand des Unternehmens: neben der Verwaltung eigenen Vermögens ausschließlich die Konzeption und die kollektive Vermögensverwaltung von inländischen und ausländischen Alternativen Investmentfonds. Grundkapital: 400.000,00. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Vorstand: Dr. Ital, Bernd, Nürnberg, *03.03.1965; Meißner, Dirk, Bruchköbel, *05.02.1971, jeweils mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der ZBI Fondsmanagement GmbH mit dem Sitz in Erlangen (Amtsgericht Fürth HRB 13796).

2014-01-30:
Ausgeschieden: Vorstand: Dr. Ital, Bernd, Nürnberg, *03.03.1965. Bestellt: Vorstand: Schöller, Michiko Marianne, München, *17.10.1964, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2014-02-13:
Beim Amtsgericht Fürth -Registergericht- wurde eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats eingereicht, § 106 AktG.

2014-04-10:
Eintrag vom 17.12.2013 auf Antrag ergänzt: Der Vorstand ist durch Satzung vom 29.08.2013 mit Nachtrag vom 04.12.2013 ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 16.12.2018 gegen Bareinlage einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu 200.000,00 EUR zu erhöhen, wobei das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden kann (Genehmigtes Kapital 2013/I).

2014-04-10:
Auf Grund der in der Satzung vom 29.08.2013 erteilten Ermächtigung ist die Erhöhung des Grundkapitals um 200.000,00 auf 600.000,00 EUR durchgeführt. Durch Beschluss des Aufsichtsrats vom 20.02.2014 ist die Satzung in § 5 (Grundkapital und Aktien) geändert. Neues Grundkapital: 600.000,00 EUR. Das Genehmigte Kapital vom 29.08.2013 (Genehmigtes Kapital 2013/I) ist damit ausgeschöpft.

2014-08-29:
Gesamtprokura nur zusammen mit dem Vorstand Dirk Meißner: Steinhäuser, Agnes, Nürnberg, *04.08.1973. Gesamtprokura nur zusammen mit dem Vorstand Michiko Schöller: Kahle, Judith, Nürnberg, *29.03.1981.

2014-11-07:
Die Hauptversammlung vom 22.10.2014 hat die Änderung des § 2 (Gegenstand des Unternehmens) der Satzung beschlossen. Neuer Unternehmensgegenstand: die Verwaltung von inländischen Investmentvermögen (kollektive Vermögensverwaltung), nämlich von: Geschlossenen inländischen Publikums-AlF gemäß § 261 ff. KAGB und geschlossenen inländischen Spezial-AlF gemäß § 285 if. KAGB, welche in die folgenden Vermögensgegenstände investieren: a) Sachwerte im Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 KAGB (Immobilien) b) Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 KAGB sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögens- gegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen, c) zu Liquiditätszwecken in Vermögensgegenstände nach den § 193 bis 195 KAGB. Wertpapiere nach § 193 KAGB müssen die Anforderungen des § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a KAGB erfüllen. d) Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6 KAGB, soweit in der Durchschau Vermögensgegenstände gemäß diesem lit. (a) bis (c) erworben werden. Für geschlossene inländische Spezial-AlF gemäß § 285 if. KAGB darf die Gesellschaft zusätzlich in alternative Investmentvermögen mit Sitz im europäischen Ausland oder in einem Drittland investieren, deren zulässigen Vermögensgegenständen den Vermögensgegenständen gemäß diesem lit. (a) bis (d) entsprechen. Die Gesellschaft betreibt folgende Dienst- und Nebendienstleistungen: a) Verwaltung einzelner nicht in Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetz angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (individuelle Vermögensverwaltung); b) Anlageberatung bezogen auf Vermögensgegenstände, die keine Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetz sind.

2014-11-28:
Gegenstand von Amts wegen berichtigt: die Verwaltung von inländischen Investmentvermögen (kollektive Vermögensverwaltung). Folgende inländische Investmentvermögen sind Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung: Geschlossene inländische Publikums-AlF gemäß §§ 261 ff. KAGB und geschlossene inländische Spezial-AlF gemäß §§ 285 ff. KAGB, welche in die folgenden Vermögensgegenstände investieren: a) Sachwerte im Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 KAGB (Immobilien) b) Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 KAGB sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen, c) zu Liquiditätszwecken in Vermögensgegenstände nach den §§ 193 bis 195 KAGB. Wertpapiere nach § 193 KAGB müssen die Anforderungen des § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a KAGB erfüllen. d) Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6 KAGB, soweit in der Durchschau Vermögensgegenstände gemäß diesem lit. (a) bis (c) erworben werden. Für geschlossene inländische Spezial-AlF gemäß §§ 285 ff. KAGB darf die Gesellschaft zusätzlich in alternative Investmentvermögen mit Sitz im europäischen Ausland oder in einem Drittland investieren, deren zulässigen Vermögensgegenständen den Vermögensgegenständen gemäß diesem lit. (a) bis (d) entsprechen. Die Gesellschaft betreibt folgende Dienst- und Nebendienstleistungen: a) Verwaltung einzelner nicht in Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetz angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (individuelle Vermögensverwaltung); b) Anlageberatung bezogen auf Vermögensgegenstände, die keine Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetz sind;

2016-01-06:
Die Hauptversammlung vom 06.11.2015 hat die Änderung des § 2 der Satzung beschlossen. Neuer Unternehmensgegenstand: Die Gesellschaft ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB). Gegenstand der Gesellschaft ist die Verwaltung von inländischen Investmentvermögen (kollektive Vermögensverwaltung).

2016-01-30:
Gegenstand des Unternehmens auf Antrag ergänzt: Die Gesellschaft ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs . Gegenstand der Gesellschaft ist die Verwaltung von inländischen Investmentvermögen (kollektive Vermögensverwaltung). Folgende inländische Investmentvermögen sind Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung: I. 1. Geschlossene inländische Publikums-AlF gemäß §§ 261 ff. KAGB sowie Geschlossene inländische Spezial-AlF gemäß §§ 285 ff. KAGB, die jeweils gemäß ihren Anlagebedingungen in die folgenden Vermögensgegenstände investieren dürfen: a. Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 KAGB (Immobilien), b. Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 3 KAGB, sofern es sich um Gesellschaften handelt, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände gem. vorstehend I.1.lit. a) sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen, c. Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 5 und 6 KAGB, sofern in der Durchschau Vermögensgegenstände gem. vorstehend I.1.lit. a) und b) und nachstehend I.1.lit. d) sowie I.2.lit. b) erworben werden dürfen, d. Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 7 KAGB mit der Beschränkung, dass nur solche Vermögensgegenstände gem. § 193 KAGB erworben werden dürfen, welche die Anforderungen des § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a) KAGB erfüllen. 2. Bei Geschlossenen inländischen Spezial-AlF gemäß §§ 285 ff. KAGB sind zusätzlich die folgenden Vermögensgegenstände zulässig: a. Anteile oder Aktien an AlF mit Sitz im europäischen Ausland oder in einem Drittland mit vergleichbarer Anlagepolitik. b. für Geschlossene inländische Spezial-AlF gemäß §§ 285 ff. KAGB darf die Gesellschaft zudem in die Vergabe, Restrukturierung und Prolongation von Darlehen investieren, die der Finanzierung von Sachwerten gem. vorstehend I.1.lit. a) und b) dienen. II. Offene inländische Spezial-AlF mit festen Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB, welche in die in § 284 Abs. 1 und 2 KAGB genannten Vermögensgegenstände investieren, mit Ausnahme der in Abs. 2 lit. g) bis i) genannten, wobei Investitionen in Wertpapiere nach § 193 KAGB die Anforderungen des § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a) KAGB erfüllen müssen. III. Allgemeine offene inländische Spezial-AlF gemäß § 282 KAGB unter Ausschluss von Hedgefonds gemäß § 283 KAGB -, welche in die folgenden Vermögensgegenstände investieren: Gem. vorstehend I.1. und I.2. für geschlossene inländische Spezial-AlF zulässige Vermögensgegenstände. IV. EU-AIF, deren zulässige Vermögensgegenstände denen für inländische Investmentvermögen entsprechen. 3. Die Gesellschaft betreibt folgende Dienst- und Nebendienstleistungen: a) Verwaltung einzelner, nicht in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (individuelle Vermögensverwaltung); b) Anlageberatung bezogen auf Vermögensgegenstände, die keine Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetz sind. 4. Die Gesellschaft darf Geschäfte betreiben, die zur Anlage ihres eigenen Vermögens erforderlich sind.

2016-03-18:
Gegenstand auf ausdrücklichen Antrag weiter ergänzt: ergänzterUnternehmensgegenstand: 1.Die Gesellschaft ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs . Gegenstand der Gesellschaft ist die Verwaltung von inländischen Investmentvermögen (kollektive Vermögensverwaltung). 2.Folgende inländische Investmentvermögen sind Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung: I. I.1. Geschlossene inländische Publikums-AIF gemäß §§ 261 ff. KAGB sowie Geschlossene inländische Spezial-AIF gemäß §§ 285 ff. KAGB, die jeweils gemäß ihren Anlagebedingungen in die folgenden Vermögensgegenstände investieren dürfen: a. Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 KAGB (Immobilien), b. Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 3 KAGB, sofern es sich um Gesellschaften handelt, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände gem. vorstehend I.1.lit. a) sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen, c. Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 5 und 6 KAGB, sofern in der Durchschau Vermögensgegenstände gem. vorstehend I.1.lit. a) und b) und nachstehend I.1.lit. d) sowie I.2.lit. b) erworben werden dürfen, d.Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 7 KAGB mit der Beschränkung, dass nur solche Vermögensgegenstände gem. § 193 KAGB erworben werden dürfen, welche die Anforderungen des § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a) KAGB erfüllen. I.2. Bei Geschlossenen inländischen Spezial-AIF gemäß §§ 285 ff. KAGB sind zusätzlich die folgenden Vermögensgegenstände zulässig: a. Anteile oder Aktien an AIF mit Sitz im europäischen Ausland oder in einem Drittland mit vergleichbarer Anlagepolitik. b. für Geschlossene inländische Spezial-AIF gemäß §§ 285 ff. KAGB darf die Gesellschaft zudem in die Vergabe, Restrukturierung und Prolongation von Darlehen investieren, die der Finanzierung von Sachwerten gem. vorstehend I.1.lit. a) und b) dienen. II. Offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB, welche in die in § 284 Abs. 1 und 2 KAGB genannten Vermögensgegenstände investieren, mit Ausnahme der in Abs. 2 lit. g) bis i) genannten, wobei Investitionen in Wertpapiere nach § 193 KAGB die Anforderungen des § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a) KAGB erfüllen müssen. III. Allgemeine offene inländische Spezial-AIF gemäß § 282 KAGB - unter Ausschluss von Hedgefonds gemäß § 283 KAGB -, welche in die folgenden Vermögensgegenstände investieren: Gem. vorstehend I.1. und I.2. für geschlossene inländische Spezial-AIF zulässige Vermögensgegenstände. IV. EU-AIF, deren zulässige Vermögensgegenstände denen für inländische Investmentvermögen entsprechen. 3. Die Gesellschaft betreibt folgende Dienst- und Nebendienstleistungen: a) Verwaltung einzelner, nicht in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (individuelle Vermögensverwaltung); b)Anlageberatung bezogen auf Vermögensgegenstände, die keine Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetz sind. 4. Die Gesellschaft darf Geschäfte betreiben, die zur Anlage ihres eigenen Vermögens erforderlich sind. 5. Die Gesellschaft darf sich an Unternehmen beteiligen oder Unternehmen gründen, wenn der Geschäftszweck des Unternehmens gesetzlich oder satzungsmäßig im Wesentlichen auf die Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Gesellschaft selbst betreiben darf und eine Haftung der Gesellschaft aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten oder erwerben. 6. Weitere Geschäfte oder Tätigkeiten darf die Gesellschaft nicht betreiben.

2016-07-28:
Die Hauptversammlung vom 30.06.2016 hat die Erhöhung des Grundkapitals um 400.000,00 EUR durch Sacheinlage und die Änderung der §§ 2 und 5 (Grundkapital) der Satzung beschlossen. Die Kapitalerhöhung ist durchgeführt. Neuer Unternehmensgegenstand: Die Gesellschaft ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB). Gegenstand der Gesellschaft ist die Verwaltung von inländischen Investmentvermögen (kollektive Vermögensverwaltung). 2. Folgende inländische Investmentvermögen sind Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung: I. I.1. Geschlossene inländische Publikums-AIF gemäß §§ 261 ff. KAGB sowie Geschlossene inländische Spezial-AIF gemäß §§ 285 ff. KAGB, die jeweils gemäß ihren Anlagebedingungen in die folgenden Vermögensgegenstände investieren dürfen: a. Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 KAGB (Immobilien), b. Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs, 1 Nr. 3 KAGB, sofern es sich um Gesellschaften handelt, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände gem. vorstehend I.1.lit. a) sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen, c. Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 5 und 6 KAGB, sofern in der Durchschau Vermögensgegenstände gem. vorstehend I.1.lit. a) und b) und nachstehend I.1.lit. d) sowie I.2.lit. b) erworben werden dürfen, d. Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 7 KAGB mit der Beschränkung, dass nur solche Vermögensgegenstände gem. § 193 KAGB erworben werden dürfen, welche die Anforderungen des § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a) KAGB erfüllen, e. Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 8 KAGB (Gelddarlehen), die ausschließlich an Gesellschaften gem. vorstehend I.1.lit. b) begeben werden und die der Finanzierung des Erwerbs von Sachwerten gem. vorstehend I.1.lit. a) und b) dienen. I.2. Bei Geschlossenen inländischen Spezial-AIF gemäß §§ 285 ff. KAGB sind zusätzlich die folgenden Vermögensgegenstände zulässig: a. Anteile oder Aktien an AIF mit Sitz im europäischen Ausland oder in einem Drittland mit vergleichbarer Anlagepolitik. b) abweichend von vorstehend l.1.lit. e) dürfen für Geschlossene inländische Spezial-AIF gemäß §§ 285 ff. KAGB Gelddarlehen im Rahmen des § 285 Abs.2 und 3 KAGB an Gesellschaften gem. vorstehend l.1.lit. b) begeben werden, die der Finanzierung vom Sachwerten gem. vorstehend l.1.lit. a) und b) dienen. II. Offene inländische Spezial-AlF mit festen Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB, welche in die in § 284 Abs. 1 und 2 KAGB genannten Vermögensgegenstände investieren, mit Ausnahme der in Abs. 2 lit. g) bis i) genannten, wobei Investitionen in Wertpapiere nach § 193 KAGB die Anforderungen des § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a) KAGB erfüllen müssen. III. Allgemeine offene inländische Spezial-AlF gemäß § 282 KAGB - unter Ausschluss von Hedgefonds gemäß § 283 KAGB -, welche in die folgenden Vermögensgegenstände investieren: Gem. vorstehend l.1. und l.2. für geschlossene inländische Spezial-AlF zulässige Vermögensgegenstände. IV. EU-AIF, deren zulässige Vermögensgegenstände denen für inländische Investmentvermögen entsprechen. 3. Die Gesellschaft betreibt folgende Dienst- und Nebendienstleistungen: a) Verwaltung einzelner, nicht in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (individuelle Vermögensverwaltung); b) Anlageberatung bezogen auf Vermögensgegenstände, die keine Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetz sind. 4. Die Gesellschaft darf Geschäfte betreiben, die zur Anlage ihres eigenen Vermögens erforderlich sind. Neues Grundkapital: 1.000.000,00 EUR. Prokura geändert, nun: Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied: Kahle, Judith, Nürnberg, *29.03.1981; Steinhäuser, Agnes, Nürnberg, *04.08.1973.

2016-08-25:
Gegenstand auf Antrag ergänzt: Neuer Unternehmensgegenstand: 1. Die Gesellschaft ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs . Gegenstand der Gesellschaft ist die Verwaltung von inländischen Investmentvermögen (kollektive Vermögensverwaltung). 2. Folgende inländische Investmentvermögen sind Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung: l. l.1. Geschlossene inländische Publikums-AlF gemäß § 261 ff. KAGB sowie Geschlossene inländische Spezial-AlF gemäß § 285 ff. KAGB, die jeweils gemäß ihren Anlagebedingungen in die folgenden Vermögensgegenstände investieren dürfen: a. Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 KAGB (Immobilien), b. Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 3 KAGB, sofern es sich um Gesellschaften handelt, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände gem. vorstehend l.1.lit. a) sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen, c. Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 5 und 6 KAGB, sofern in der Durchschau Vermögensgegenstände gem. vorstehend I.1.lit. a) und b) und nachstehend l.1.lit. d) sowie l.2.lit. b) erworben werden dürfen, d. Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 7 KAGB mit der Beschränkung, dass nur solche Vermögensgegenstände gem. § 193 KAGB erworben werden dürfen, welche die Anforderungen des § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a) KAGB erfüllen, e. Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 8 KAGB (Gelddarlehen), die ausschließlich an Gesellschaften gem. vorstehend l.1.lit. b) begeben werden und die der Finanzierung des Erwerbs von Sachwerten gem. vorstehend l.1.lit. a) und b) dienen. 1.2. Bei Geschlossenen inländischen Spezial-AlF gemäß § 285 ff. KAGB sind zusätzlich die folgenden Vermögensgegenstände zulässig: a. Anteile oder Aktien an AlF mit Sitz im europäischen Ausland oder in einem Drittland mit vergleichbarer Anlagepolitik. b. abweichend von vorstehend I.1.Iit. e) dürfen für Geschlossene inländische Spezial-AlF gemäß §§ 285 ff. KAGB Gelddarlehen im Rahmen des § 285 Abs. 2 und 3 KAGB an Gesellschaften gem. vorstehend l.1.lit. b) begeben werden, die der Finanzierung von Sachwerten gem. vorstehend l.1.lit. a) und b) dienen. ll. Offene inländische Spezial-AlF mit festen Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB, welche in die in § 284 Abs. 1 und 2 KAGB genannten Vermögensgegenstände investieren, mit Ausnahme der in Abs. 2 lit. g) bis i) genannten, wobei Investitionen in Wertpapiere nach § 193 KAGB die Anforderungen des § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a) KAGB erfüllen müssen. III. Allgemeine offene inländische Spezial-AlF gemäß § 282 KAGB - unter Ausschluss von Hedgefonds gemäß § 283 KAGB -, welche in die folgenden Vermögensgegenstände investieren: Gem. vorstehend l.1. und l.2. für geschlossene inländische Spezial-AlF zulässige Vermögensgegenstände. IV. EU-AIF, deren zulässige Vermögensgegenstände denen für inländische Investmentvermögen entsprechen. 3. Die Gesellschaft betreibt folgende Dienst- und Nebendienstleistungen: a) Verwaltung einzelner, nicht in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (individuelle Vermögensverwaltung); b) Anlageberatung bezogen auf Vermögensgegenstände, die keine Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetz sind. 4. Die Gesellschaft darf Geschäfte betreiben, die zur Anlage ihres eigenen Vermögens erforderlich sind. 5. Die Gesellschaft darf sich an Unternehmen beteiligen oder Unternehmen gründen, wenn der Geschäftszweck des Unternehmens gesetzlich oder satzungsmäßig im Wesentlichen auf die Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Gesellschaft selbst betreiben darf und eine Haftung der Gesellschaft aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten oder erwerben. 6. Weitere Geschäfte oder Tätigkeiten darf die Gesellschaft nicht betreiben.

2016-09-14:
Bestellt: Vorstand: Schimmel, Carsten, Kleinmachnow, *14.12.1971, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2016-12-13:
Die Hauptversammlung vom 02.12.2016 hat die Änderung des § 2 der Satzung beschlossen. Neuer Unternehmensgegenstand: 1. Die Gesellschaft ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB). Gegenstand der Gesellschaft ist die Verwaltung von inländischen Investmentvermögen (kollektive Vermögensverwaltung). 2. Folgende inländische Investmentvermögen sind Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung: I. I.1. Geschlossene inländische Publikums-AIF gemäß §§ 261 ff. KAGB sowie Geschlossene inländische Spezial-AIF gemäß §§ 285 ff. KAGB, die jeweils gemäß ihren Anlagebedingungen in die folgenden Vermögensgegenstände investieren dürfen: a. Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 261 Abs. 2 Nr. 1 KAGB (Immobilien), b. Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 3 KAGB, sofern es sich um Gesellschaften handelt, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände gem. vorstehend I.1. lit. a) sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen, c. Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 5 und 6 KAGB, sofern in der Durchschau Vermögensgegenstände gem. vorstehend I.1. lit. a) und b) und nachstehend I.1. lit. d) sowie I.2. lit. b) erworben werden dürfen, d. Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 7 KAGB mit der Beschränkung, dass nur solche Vermögensgegenstände gem. § 193 KAGB erworben werden dürfen, welche die Anforderungen des § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a) KAGB erfüllen, e. Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 8 KAGB (Gelddarlehen), die ausschließlich an Gesellschaften gem. vorstehend I.1. lit. b) begeben werden und die der Finanzierung des Erwerbs von Sachwerten gem. vorstehend I.1. lit a) und b) dienen. I.2. Bei geschlossenen inländischen Spezial-AIF gemäß §§ 285 ff. KAGB sind zusätzlich die folgenden Vermögensgegenstände zulässig: a. Anteile oder Aktien an AIF mit Sitz im europäischen Ausland oder in einem Drittland mit vergleichbarer Anlagepolitik. b. Abweichend von vorstehend I.1. lit. e) dürfen für geschlossene inländische Spezial-AIF gem. §§ 285 ff. KAGB Gelddarlehen im Rahmen des § 285 Abs. 2 und 3 KAGB an Gesellschaften gem. vorstehend I.1. lit b) begeben werden, die der Finanzierung von Sachwerten gem. vorstehend 1.1. lit. a) und b) dienen. II. Offene inländische Publikums-AIF in Form von Immobilien-Sondervermögen gemäߧ§ 214 ff., 230 ff. KAGB. III. Offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB, welche in die in § 284 Abs. 1 und 2 KAGB genannten Vermögensgegenstände investieren, mit Ausnahme der in Abs. 2 lit. g) bis i) genannten, wobei Investitionen in Wertpapiere nach § 193 KAGB die Anforderungen des § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a KAGB erfüllen müssen. IV. Allgemeine offene inländische Spezial-AIF gemäß § 282 KAGB - unter Ausschluss von Hedgefonds gemäß § 283 KAGB - welche in die folgenden Vermögensgegenstände investieren: Gem. vorstehend I.1. und I.2. für geschlossene inländische Spezi-al-AIF zulässige Vermögensgegenstände. V. EU-AIF, deren zulässige Vermögensgegenstände denen für inländische Investmentvermögen entsprechen. 3. Die Gesellschaft betreibt folgende Dienst- und Nebendienstleistungen: a. Verwaltung einzelner, nicht in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (individuelle Vermögensverwaltung); b. Anlageberatung bezogen auf Vermögensgegenstände, die keine Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetz sind. 4. Die Gesellschaft darf Geschäfte betreiben, die zur Anlage ihres eigenen Vermögens erforderlich sind. 5. Die Gesellschaft darf sich an Unternehmen beteiligen oder Unternehmen gründen, wenn der Geschäftszweck des Unternehmens gesetzlich oder satzungsmäßig im Wesentlichen auf die Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Gesellschaft selbst betreiben darf und eine Haftung der Gesellschaft aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten oder erwerben. 6. Weitere Geschäfte oder Tätigkeiten darf die Gesellschaft nicht betreiben.

2017-07-22:
Die Hauptversammlung vom 13.07.2017 hat die Änderung des § 8 der Satzung beschlossen.

2017-08-10:
Beim Amtsgericht Fürth -Registergericht- wurde eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats eingereicht, § 106 AktG.

2018-01-16:
Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied: Auras, Sarah, Buckenhof, *13.09.1986; Kreuzfeld, Ken Deniz, Erlangen, *19.06.1987. Personendaten geändert, nun: Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied: Schmidt, Agnes, Nürnberg, *04.08.1973.

2018-02-09:
Ausgeschieden: Vorstand: Schimmel, Carsten, Kleinmachnow, *14.12.1971.

2018-09-15:
Bestellt: Vorstand: Reißing, Christian, Erlangen, *09.03.1987, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied: Schramm, Marcel, Nürnberg, *01.11.1986; Volkert, Alexander, Erlangen, *28.07.1979.

2018-12-08:
Personendaten geändert, nun: Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied: Heublein, Judith, geb. Kahle, Nürnberg, *29.03.1981; Telami, Salvatore, Erlangen, *10.08.1972.

2019-07-05:
Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied: Goerke, Tom, Berlin, *24.02.1964; Schädler, Eva, Erlangen, *02.12.1987; Zöld, Attila, Berlin, *05.05.1983.

2019-09-27:
Beim Amtsgericht Fürth -Registergericht- wurde eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats eingereicht, § 106 AktG.

2019-12-03:
Bestellt: Vorstand: John, Fabian, Köln, *06.03.1980, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2019-12-14:
Personendaten geändert, nun: Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied: Dral, Sarah, Buckenhof, *13.09.1986.

2020-04-29:
Ausgeschieden: Vorstand: Meißner, Dirk, Bruchköbel, *05.02.1971.

2020-09-08:
Prokura erloschen: Goerke, Tom, Berlin, *24.02.1964.

2020-11-17:
Die Gesellschaft hat am 28.09.2020 mit der ZBI Partnerschafts-Holding GmbH mit dem Sitz in Erlangen als herrschender Gesellschaft einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Die Hauptversammlung hat mit Beschluss vom 09.10.2020 zugestimmt.

2020-11-19:
Bestellt: Vorstand: Wirtz, Thomas, Essen, *26.11.1967, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2020-12-04:
Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied: Kindler, Volker, Nürnberg, *18.03.1963.

2021-01-19:
#DV.auswahl(Text="Bitte gewünschte Alternative auswählen:",Eingabe="Beim #Re.Name wurde eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats eingereicht, § 106 AktG."|"Beim RegG wurde eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats eingereicht, 106 AktG","Nicht eingetragen: Beim #Re.Name wurde eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats eingereicht, § 106 AktG."|"zusätzlich mit Voraustext 'Nicht eingetragen:'")

2021-01-20:
Die Hauptversammlung vom 28.12.2020 hat die Änderung des § 8 Abs. 1 (Aufsichtsrat, Zusammensetzung) der Satzung beschlossen.

2021-03-04:
Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied: Pentza, Thomas, Gunzenhausen, *10.08.1978.

2021-05-26:
Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied: Gotthardt, Anja, Grünheide, *13.07.1978.

2021-06-16:
Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied: Dietel, Gerry Friedhard, Dessau-Roßlau, *09.03.1977; Hanfland, Stephanie, Ratingen, *23.10.1969.

2021-06-18:
Die Gesellschaft hat am 01.06.2021 mit der ZBI GmbH mit dem Sitz in Erlangen als herrschender Gesellschaft einen Beherrschungsvertrag geschlossen. Die Hauptversammlung hat mit Beschluss vom 02.06.2021 zugestimmt.

2021-10-02:
Bestellt: Vorstand: Krzyzanek, Michael, Hanau, *10.11.1980, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2021-11-19:
Prokura erloschen: Heublein, Judith, Nürnberg, *29.03.1981.

2021-11-27:
Die Hauptversammlung vom 08.11.2021 hat die formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft in die "ZBI Fondsmanagement GmbH" mit dem Sitz in Erlangen beschlossen. Der Formwechsel wurde am 26.11.2021 in das Register des neuen Rechtsträgers eingetragen . Nicht eingetragen: Den Gläubigern des formwechselnden Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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