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Zeh-Ehret GmbH

Sanitär, Telefonzeiten Büro, Bäder und Blechbearbeitung..., Christian
Adresse / Anfahrt
Stefanienstraße 10
77933 Lahr
Kontakt
Formell
4x HR-Bekanntmachungen:

2010-08-09:
Die Gesellschafterversammlung vom 13.07.2010 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 (Gegenstand des Unternehmens) beschlossen. Gemäß § 3 EGGmbHG von Amts wegen ergänzt als Geschäftsanschrift: Stefanienstraße 10, 77933 Lahr. Errichtet: Zweigniederlassung unter der Firma: David Weiß, Inhaber Zeh-Ehret GmbH, 79102 Freiburg im Breisgau, Geschäftsanschrift: Brombergstraße 21, 79102 Freiburg im Breisgau. Gegenstand geändert; nun: die Planung und die Durchführung von Installationsarbeiten im Bereich der Wasser- und Gasversorgung, sowie der Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik und der Baublechnerei. Sie kann alle Arbeiten, die in diese Bereiche fallen oder diesen unmittelbar nachgeordnet sind, ausführen. Sie kann mit allen Gegenständen, des Bereichs der Wasser- und Gasversorgung sowie der Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik Handel treiben. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, andere Unternehmen zu gründen, zu erwerben, sich an solchen zu beteiligen oder diese zu verwalten sowie alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Erreichung oder Förderung des Gesellschaftszwecks unmittelbar oder mittelbar dienen. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihre Zweigniederlassung in Freiburg abweichend unter der Firmierung "David Weiß, Inhaber Zeh-Ehret GmbH" zu errichten und zu unterhalten. Wohnort geändert bei Geschäftsführer: Ehret, Christian Siegfried, Kippenheim, *30.10.1965, vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen.

2012-12-10:
Die Gesellschafterversammlung vom 19.11.2012 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Sitz von Amts wegen berichtigt in: Lahr. Gegenstand geändert; nun: Die Planung und die Durchführung von Installationsarbeiten im Bereich der Wasser- und Gasversorgung, sowie der Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik und der Baublechnerei. Sie kann alle Arbeiten, die in diese Bereiche fallen oder diesen unmittelbar nachgeordnet sind, ausführen. Sie kann mit allen Gegenständen des Bereichs der Wasser- und Gasversorgung sowie der Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik Handel treiben. Allgemeine Vertretungsregelung von Amts wegen berichtigt in: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Die Geschäftsführer können von den Beschränkungen des § 181 BGB allgemein befreit werden.

2014-09-26:
Die Gesellschafterversammlung vom 23.09.2014 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma, Sitz der Gesellschaft) beschlossen. Firma geändert; nun: Hermann Zeh GmbH. Nicht mehr Geschäftsführer: Ehret, Christian Siegfried, Kippenheim, *30.10.1965. Personenbezogene Daten von Amts wegen ergänzt bei Geschäftsführer: Zeh, Hermann Rüdiger, Lahr, *27.12.1955, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2016-08-25:
Die Gesellschaft ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 18.08.2016 und des Versammlungsbeschlusses des übertragenden Rechtsträgers vom gleichen Tag mit dem Vermögen des Alleingesellschafters Zeh, Hermann Rüdiger, Lahr, *27.12.1955 verschmolzen. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Das Registerblatt ist geschlossen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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