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agaSAAT Hybrid GmbH

Futteranbau, Berücksichtigung der GAP, Deckungsbeiträge..., Flächen zur Bewirtschaftung, Futterherstellung, Viele staunasse Flächen, Maissaatgut
Adresse / Anfahrt
Pascalstraße 11
47506 Neukirchen-Vluyn
Kontakt
10 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 10 Mitarbeiter
Formell
4x HR-Bekanntmachungen:

2019-04-17:
Nicht mehr Geschäftsführer: Arts, Werner, Rheurdt, *09.08.1957.

2021-02-01:
Die Gesellschafterversammlung vom 15.12.2020 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 1.000,00 EUR auf 26.000,00 EUR zum Zwecke der Verschmelzung mit der AGA SAAT GmbH & Co. KG (Amtsgericht Kleve, HRA 2062) beschlossen. Neues Stammkapital: 26.000,00 EUR.

2021-02-05:
Die Gesellschafterversammlung vom 15.12.2020 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in §§ 1 Absatz (Firma - Sitz), 2 Absatz (Gegenstand des Unternehmens), 3 Absatz (2) (Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr) und mit ihr die Änderung der Firma und des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Neue Firma: agaSAAT Hybrid GmbH. Neuer Unternehmensgegenstand: Entwicklung, Herstellung sowie Handel und Verkauf von Saatgut, Dünger und Beizen aller Art, sowie sämtliche damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten.

2021-02-05:
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsplans vom 15.12.2020 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 15.12.2020 mit der AGA SAAT GmbH & Co. KG Maishandelsgesellschaft mit Sitz in Neukirchen-Vluyn (Amtsgericht Kleve, HRA 2062) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.