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aloom Verwaltungs-GmbH

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Adresse / Anfahrt
Vor der Eulenkammer 4
27383 Scheeßel
Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Formell
3x HR-Bekanntmachungen:

2008-04-15:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 04.02.2008 mit Änderung vom 07.04.2008. Gegenstand: Gegenstand des Unternehmens ist die Übernahme der Geschäftsführung für die aloom GmbH & Co. KG mit dem Sitz in 27383 Scheeßel, Ostlandsiedlung 8b. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen oder die Geschäftsführung zu übernehmen und Zweiniederlassungen im In- und Ausland zu begründen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Friedhofen, Peter, Scheeßel, *14.08.1975, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2019-04-26:
Geschäftsanschrift: Vor der Eulenkammer 4, 27383 Scheeßel.

2019-10-04:
Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 27.08.2019 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 27.08.2019 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 27.08.2019 mit der aloom GmbH & Co. KG mit Sitz in Scheeßel verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.

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