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cod.m GmbH

Internet, Elektronik, Individuallösungen..., GPDR, Zutrittskontrolle, Access.m, Identifikationsmittel, Identifikationsmitteln, Wartbarkeit, Kunstrasen, Rasenplatz, Fußballplatz
Adresse / Anfahrt
Allendorfer Straße 56
35708 Haiger
1x Adresse:

Im Borngrund 46
35764 Sinn


Kontakt
3 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 3 Mitarbeiter
Gründung 2007
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2014-06-04:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 06.05.2014. Geschäftsanschrift: Allendorfer Straße 56, 35708 Haiger. Gegenstand: Individuelle Webentwicklung, Optimierungen von Websites, Beratungen und Schulungen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Mayer, Patrik, Herborn, *20.06.1979, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung der Gesamtheit des von dem Einzelkaufmann Mayer, Patrik, Herborn, *20.06.1979 unter der Firma cod.m e. K in Haiger (Amtsgericht Wetzlar HRA 7284) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 06.05.2014.

2014-06-04:
Die Ausgliederung ist mit Eintragung im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers am 04.06.2014 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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