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e-masters GmbH & Co. KG

Marketing und Werbung, Lokales Unternehmen, Microsoft Bookings..., Abbrechen, Setzen, Rundum, Elektroinstallation, Bewegungsmelder, Außenbeleuchtung, Fachbetrieb, Verarbeitungszwecken, Marketingaktivitäten
Adresse / Anfahrt
Werftstraße 15
30163 Hannover
2x Adresse:

Postfach 6240
30062 Hannover


Hinter dem Vorwerk 113
38855 Danstedt


Kontakt
14 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 14 Mitarbeiter
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2013-10-08:
(Förderung der fachlichen und wirtschaftlichen Interessen, die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der mit ihr verbundenen Gesellschaften, insbesondere der als stille Gesellschafter beteiligten Unternehmen des Elektro-Handwerks und/oder Elektro-Fachhandels. Die Gesellschaft wird insbesondere Dienstleistungen auf dem Gebiet des Einkaufs, des Marketings, der Schulung, der Werbung, der betrieblichen Organisation sowie der Betreuung und Beratung in allen markt- und betriebswirtschaftlichen Fragen anbieten). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Werftstraße 15, 30163 Hannover. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: e-masters Verwaltungs GmbH, Hannover (Amtsgericht Hannover HRB 210120). Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der e-masters GmbH, Hannover (Amtsgericht Hannover HRB 50516) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 27.08.2013. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.

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