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geoCapture GmbH

Computer Software, GPS-Ortungssysteme, GPS-Ortung..., Werkzeugortung, Zeiterfassung, Tourenplanung
Adresse / Anfahrt
Ibbenbürener Straße 14a
48496 Hopsten
1x Adresse:

Rheiner Straße 3
48496 Hopsten


Kontakt
18 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 18 Mitarbeiter
Gründung 2011
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2019-12-30:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 13.12.2019. Geschäftsanschrift: Ibbenbürener Straße 14 a, 48496 Hopsten. Gegenstand: Die Entwicklung und Programmierung von Systemsoftware sowie die Beratung im Bereich Netzwerk, Internet, E-Mail, IT-Infrastruktur und Sicherheit, ferner die Entwicklung, der Vertrieb und die Installation von Ortungslösungen, Zeiterfassungssystemen sowie Lösungen zur mobilen Datenerfassung und die Beratung im Zusammenhang mit diesen Leistungen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Brügge, Friedhelm, Hopsten, *31.03.1969, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der geoCapture GmbH & Co. KG, Hopsten nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 13.12.2019. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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