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hrw Gebäudetechnik GmbH

Coockies, Linklisten, Lesetipps..., Firmenfahrzeug, Verdienstmöglichkeiten
Adresse / Anfahrt
Grumbrechtstraße 2
21075 Hamburg
Kontakt
7 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 7 Mitarbeiter
Formell
6x HR-Bekanntmachungen:

2009-01-29:
Geschäftsanschrift: Grumbrechtstraße 2, 21075 Hamburg. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Mondry, Mike, Hamburg, *13.11.1970.

2009-01-29:
Geschäftsanschrift: Grumbrechtstraße 2, 21075 Hamburg. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Mondry, Mike, Hamburg, *13.11.1970.

2009-03-27:
Prokura geändert, nun Einzelprokura: Mondry, Mike, Hamburg, *13.11.1970.

2010-07-20:
Die Gesellschafterversammlung vom 01.07.2010 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen, insbesondere in § 2 (Gegenstand). der Vertrieb und die Erstellung von Anlagen der Gebäudetechnik, die Instandhaltung, Instandsetzung und Wartung entsprechender Anlagen sowie alle Geschäfte, welche mit den vorbezeichneten Bereichen im Zusammenhang stehen, soweit sie nicht erlaubnispflichtig sind.

2012-10-26:
Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Goetsch, Reginald, Winsen Luhe, *14.07.1969.

2015-07-14:
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 27.03.2015 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der ClassicAir Klima-Partner-Service GmbH mit Sitz in Hamburg verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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