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Donaustaufer Straße 115
93059 Regensburg
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48 Ansprechpartner/Personen
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mind. 48 Mitarbeiter
Formell
7x HR-Bekanntmachungen:

2006-12-05:
Ausgeschieden: Geschäftsführer: Gmeiner, Egon, Regensburg, *23.03.1961. Nicht eingetragen: Weiteres Bekanntmachungsblatt ist #DV.gesblatt(Text="Bitte auswählen bzw. eingeben: Weiteres Bekanntmachungsblatt ist...",Eingabe="das örtliche Amtsblatt","der Bayerische Staatsanzeiger","die Süddeutsche Zeitung","das Handelsblatt","#DV.selbst(Text="Bitte geben Sie das weitere Gesellschaftsblatt selbst ein:(z.B. 'die Musterstädter Wochenpost')")"|"< selbst eingeben >")#Ad.AdressartBezeichung

2006-12-19:
Ausgeschieden: Geschäftsführer: Gmeiner, Egon, Regensburg, *23.03.1961.

2016-05-24:
Ausgeschieden: Geschäftsführer: Dollinger, Peter, Pettendorf, *22.10.1955; Sertl, Norbert, Nürnberg, *11.04.1960; Weininger, Johann, Lappersdorf-Hainsacker, *27.11.1952. Bestellt: Geschäftsführer: Weiße, Dirk, Idstein, *18.08.1961; Zahradnik, Roland, Bad Homburg, *09.10.1960, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2018-10-23:
Ausgeschieden: Geschäftsführer: Scholl, Inge, Wenzenbach, *13.07.1955.

2019-11-22:
Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Donaustaufer Straße 115, 93059 Regensburg.

2020-01-15:
Einzelprokura: Horne, Mike, Wiesbaden, *25.02.1970.

2020-11-05:
Die IS Software Vertrieb und Service GmbH mit dem Sitz in Regensburg ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 28.10.2020 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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