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iwb Ingenieure Infrastruktur GmbH & Co. KG

Architektur & Bauwesen, Projektdetails, Arbeitsgebiete..., Involvierte, Ingenieurgesellschaft, Generalplanung, Fachleute
Adresse / Anfahrt
Kajen 12
20459 Hamburg
Kontakt
11 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 19 Mitarbeiter
Gründung 1987
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2018-12-13:
Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Kajen 12, 20459 Hamburg. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: iwb Verwaltungs-GmbH Projektplanung 1, Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 154711).

2019-09-10:
Neue Firma: iwb Ingenieure Infrastruktur GmbH & Co. KG. Zweigniederlassung/en unter gleicher Firma: 38100 Braunschweig, Geschäftsanschrift: Wendentorwall 16, 38100 Braunschweig. Einzelprokura: Walter, Dagmar Bettina, Hamburg, *03.02.1971. Die Firma ist geändert worden. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 14.08.2019 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 14.08.2019 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 14.08.2019 Teile des Vermögens der iwb Ingenieurgesellschaft mbH mit Sitz in Hamburg als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 10.09.2019 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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