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maikowski & alscher grundstücksverwaltung GmbH

Eigentümergemeinschaften, Spezialisierte Hausverwaltung, VDIV Miglied..., Eigentümerversammlungen
Adresse / Anfahrt
Motzstraße 65
10777 Berlin
Kontakt
6 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 6 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2017-08-21:
Firma: maikowski & alscher grundstücksverwaltung GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Motzstraße 65, 10777 Berlin; Gegenstand: Die Verwaltung von Grundstücken und alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten im weitesten Sinne. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: 1. Joithe, Marco, *05.12.1972, Großbeeren; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Prokura: 1. Bünger, Jessica Nina, *12.06.1979, Berlin; Einzelprokura; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 03.08.2017 mit Änderung vom 10.08.2017 in § 7 ; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch Ausgliederung des unter der Firma m & a grundstücksverwaltung Marco Joithe e.K. vom Inhaber Marco Joithe geführten Einzelunternehmens mit Hauptniederlassung in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRA 53504 B) aus seinem Vermögen gemäß des Ausgliederungsplans vom 03.08.2017. Die Ausgliederung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.

2019-05-03:
Prokura: Nicht mehr Prokurist: 1. Bünger, Jessica Nina

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