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opcona GmbH

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Gartenstraße 45
61440 Oberursel (Taunus)
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2x HR-Bekanntmachungen:

2006-03-23:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 01.03.2006. Gegenstand: Die Beratung und Betreuung von IT (Information Technology)-Projekten, der Handel von Hard- und Software und allem dazugehörigen Zubehör, Herstellung und Vertrieb von Softwareprogrammen, EDV-Dienstleistungen, Vornahme von Schulungen für Hard- und Software, Softwareentwicklung, Abwicklung von Verkäufen von Produkten und Dienstleistungen aller Art über Internetplattformen und anderen Handelswegen, Handel mit Telekommunikationsanlagen und allem dazugehörigen Zubehör und Erbringung der dazugehörigen Dienstleistungen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Röhm-Stein, Andreas, geb. Stein, Oberursel (Taunus), *14.09.1969, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2021-07-14:
Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 29.06.2021 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom selben Tage im Wege der Umwandlung durch Verschmelzung ihr Vermögen als Ganzes auf ihren Alleingesellschafter Röhm-Stein, Andreas, Oberursel , *14.09.1969 übertragen. Das Registerblatt ist geschlossen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.